Dreht der Schornsteinfeger seine turnusgemäße Runde in Privathaushalten, können Eigentümer für die abgerechnete Leistung eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 EStG beim Finanzamt beantragen. Dabei sind jedoch Barzahlungen immer noch absolut tabu.

In einem Urteilsfall beim Bundesfinanzhof beantragte die Eigentümerin eine Steueranrechnung von 20 Prozent aus der Schornsteinfeger-Rechnung. Doch das Finanzamt lehnte ab, weil sie die Rechnung bar bezahlt hatte. Die Klägerin gab jedoch an, dass der Schornsteinfeger auf Barzahlung bestand und darauf hinwies, dass Schornsteinfeger eine "Quasi-Behörde" sind und Schwarzarbeit nicht zu befürchten sein.
Bundesfinanzhof lässt keine Ausnahme zu
Die Aussagen des Schornsteinfegers helfen nicht, die Steueranrechnung trotz Barzahlung zu erlauben (BFH, Beschluss v. 30.7.2013, Az. VI B 31/13). In der Praxis pochen Handwerker bei kleinen Rechnungsbeträgen tatsächlich auf Barzahlungen, um zu vermeiden, ihrem Geld hinterherlaufen und Mahnverfahren in Gang setzen zu müssen, die den Rechnungsbetrag übersteigen. Doch bei der Steueranrechnung interessiert sich das Finanzamt nicht für die Beweggründe zur Barzahlungsvereinbarung.
Steuer aktuellTipp: Um Kunden nicht zu verärgern, kann es für Handwerker sinnvoll sein, ein Zahlungsgerät einzusetzen, mit dem die Lastschrift bzw. die Abbuchung vor Ort vom Kunden genehmigt wird.
Lobby-Arbeit: Auf der anderen Seite sind die Handwerksverbände hier gefragt. Der neuen Bundesregierung könnte nahegelegt werden, bei der Steueranrechnung bestimmte Bagatellgrenzen einzuführen, bis zu denen Barzahlungen erlaubt sind (z.B. Rechnungen bis 50 Euro mit zwingender Vorlage der Rechnungskopie). dhz
Das Urteil können Sie unter bundesfinanzhof.de nachlesen.
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