Möchte ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter für dessen besonderes Engagement belohnen, kann er ihm ein Notebook oder ein Smartphone schenken. Oftmals war die Freude beim Mitarbeiter in der Vergangenheit darüber jedoch nur von kurzer Dauer, wenn 40 Prozent Lohnsteuer und Sozialversicherung fällig wurden. Doch hier gelten nun neue Grenzen.
Doch durch das am 29. Juni verkündete Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist dieser steuerliche Wermutstropfen nun vom Tisch. Durch eine Änderung des § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG darf der Arbeitgeber nämlich neuerdings für die Schenkung von "Datenverarbeitungsgeräten" – und dazu gehören Notebook und Smartphone – die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent übernehmen. Diese Vergünstigung gilt erstmals für das Steuerjahr 2013 (§ 52 Abs. 1 EStG) und nicht rückwirkend für alle noch offenen Steuerfälle.
Alternative: Leihen statt Schenken
Bisher war die Pauschalsteuer nur für Schenkung eines Personalcomputers erlaubt. Diese Vergünstigung führt dazu, dass sich der Arbeitnehmer über sein Geschenk ohne Steuerbelastung freuen kann und der Arbeitgeber sich durch die Pauschalsteuer die normalerweise fälligen Sozialversicherungsbeiträge spart.
Tipp: Schenkt ein Arbeitgeber das Handy, das Tablet oder den PC dem Mitarbeiter nicht, gibt es dennoch ein probates Mittel zur Mitarbeitermotivation. Der Arbeitnehmer darf solche zur Nutzung überlassenen Telekommunikationsgeräte nach § 3 Nr. 45 ESG auch privat nutzen und muss dafür weder Steuern noch Sozialabgaben abführen. dhz
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