Die geplante Anhebung der Gewerbesteuer-Hebesätze muss nicht zwingend zur finanziellen Belastung werden. Handwerksbetriebe, die als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt werden, können die Gewerbesteuer in Teilen auf die Einkommensteuer anrechnen. Eine Beispielrechnung aus dem Handwerk.
Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften wird das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags (Steueranrechnung nach § 35 EStG) auf die Einkommensteuer angerechnet. Damit führt die Gewerbesteuer nicht in voller Höhe zu einer finanziellen Belastung. Bei einer Gemeinde mit einem Hebesatz bis zu 380 Prozent bleibt die Gewerbesteuer also steuerneutral. Je mehr der Gewerbesteuer-Hebesatz 380 Prozent übersteigt, desto höher ist letztlich die finanzielle Belastung der Gewerbesteuer für einen Handwerksbetrieb. Die Steueranrechnung ist jedoch auf die tatsächliche Gewerbesteuerzahlung begrenzt.
Beispiel: Handwerker Huber führt seinen Handwerksbetrieb im Rahmen eines Einzelunternehmens. Im Jahr 2013 wird er voraussichtlich einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 100.000 Euro erzielen. Seine Einkommensteuerbelastung beträgt vor der Anrechnung des 3,8fachen Gewerbesteuermessbetrags 20.000 Euro. In der Gemeinde, in der Huber seinen Handwerksbetrieb betreibt gilt ein Hebesatz von 380 von Hundert.
Schritt 1: Ermittlung Gewerbesteuermessbetrag
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | 100.000 Euro |
| abzgl. Freibetrag | -24.500 Euro |
| =Gewerbeertrag | 75.500 Euro |
| Hebesatz = Gewerbeertrag x 3,5% | 2.642,50 Euro |
Schritt 2: Ermittlung der Einkommensteuer
| Einkommensteuer vor Anrechnung | 20.000 Euro |
| abzgl. Anrechnung nach § 35 EStG (2.642,50 Euro x 3,8) | -10.041,50 Euro |
| = Einkommensteuer nach Anrechnung | = 9.938,50 Euro |
Fazit: Huber zahlt also 10.041,50 Euro an die Gemeinde und seine Einkommensteuer mindert sich um denselben Betrag. Huber ist durch die Gewerbesteuer also finanziell nicht belastet. dhz
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