Übernehmen Sie ein Unternehmen oder den Teilbetrieb eines Unternehmens, kann das Finanzamt Sie tatsächlich nach § 75 AO für Steuerschulden in Haftung nehmen, die der vorherige Betriebsinhaber mit dem übernommenen Unternehmen bzw. Teilbetrieb verursacht hat. Ein Musterprozess macht nun Hoffnung auf Haftungsverschonung.
Zu einem bereits im Jahr 2011 entschiedenen Finanzgerichtsverfahren ist nämlich nun beim Bundesfinanzhof ein Musterverfahren anhängig. In dem Streitfall ging es um den Übernehmer eines Unternehmens, der vom Finanzamt wegen Steuerschulden aus Zeiten vor der Übernahme nach § 75 AO in Haftung genommen wurde. Das Problem dabei: Alle Gegenstände waren zur Weiterführung des übernommenen Unternehmens notwendig und deshalb nicht nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO pfändbar. Damit war die Haftung nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Köln vom Tisch (Urteil v. 2.9.2011, Az. 4 K 2375/10; Revision beim Bundesfinanzhof seit 22.4.2013, Az. VII R 36/12).
Einspruch und weitere Sicherheitsvorkehrungen
Möchte Sie das Finanzamt als Übernehmer also für nicht von Ihnen verursachte Steuerschulden in Haftung nehmen, sollten Sie sich mit einem Einspruch zur Wehr setzen. Planen Sie die Übernahme eines Unternehmens, sind folgende Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Haftung unbedingt empfehlenswert:
- Nehmen Sie im Kaufvertrag eine Klausel auf, nach der der Verkäufer des Betriebs für Alt-Steuerschulden aufkommen muss und nicht Sie als Übernehmer.
- Bitten Sie den Verkäufer des Unternehmens zudem um eine Bescheinigung des Finanzamts, dass zum Zeitpunkt der Übernahme keine Alt-Steuerschulden bestehen.
