Wer sich wegen Berufsunfähigkeit umschulen lässt und im neuen Beruf eine Anstellung findet, dem kann die Berufsunfähigkeitsversicherung die Rentenzahlung streichen. Das geht jedoch nur, wenn es sich um eine vergleichbare Anstellung wie vor der Berufsunfähigkeit handelt. Das entschied das Oberlandesgericht in Karslruhe.
Wer berufsunfähig war und wieder einen Job hat, kann unter Umständen konkret auf diese Tätigkeit verwiesen werden. Das führt dazu, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung ihre Rentenzahlung einstellen kann. Eine solche Verweisung ist allerdings erst dann möglich, wenn der Versicherte wieder eine Festanstellung gefunden hat. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 12 U 93/12).
In dem Fall ging es um den Ein-Mann-Betrieb eines Gas- und Wasserinstallateur-Meisters. Der Mann hatte wegen einer ausgeprägten Depression seinen Betrieb aufgegeben und zunächst eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Nachdem er allerdings zum Laborassistenten umgeschult worden war und einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten hatte, verwies ihn der Versicherer auf diese Tätigkeit.
Meister-Beruf genießt höhere Wertschätzung
Immerhin, so die Begründung, würde die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entsprechen, so dass eine Verweisung gerechtfertigt sei. Das Gericht sah das anders. Seine frühere Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer in einem Meister-Beruf habe eine ganz andere Wertschätzung erfahren, als dies bei seiner Tätigkeit als Laborassistent der Fall war.
Dazu kam, dass der Mann wegen seiner Krankengeschichte nur eine befristete Anstellung finden konnte. Auch das spricht gegen eine vergleichbare Wertschätzung seiner neuen Tätigkeit im Vergleich zur alten Unternehmer-Tätigkeit. Damit sei eine konkrete Verweisung ausgeschlossen. dapd
