Telefon oder Internet weg? Wann sich beim Internet- oder Telefonausfall eine Klage lohnt

Wenn ein Kunde seinen Telefon- oder Internetanbieter wechselt oder umzieht, kann es unter Umständen zu Verzögerungen bei der Anschlussschaltung kommen. Nicht selten müssen Kunden dann wochenlang auf ihren Anschluss verzichten und auf das teurere Handynetz ausweichen. Doch wann lohnt sich in diesem Fall ein rechtliches Vorgehen?

Steffen Guthardt

Ein gesperrter Telefonanschluss kann gerade im Geschäftsalltag schnell zu einem Kostenfaktor werden. - © Foto: contrastwerkstatt/Fotolia

Wie die Rechtslage für Verbraucher aussieht, zeigt ein Fal,l der nun den Bundesgerichtshof beschäftigte. Vom 15. Dezember 2008 bis 16. Februar 2009 musste der Kläger auf seinen DSL-Internetanschluss verzichten. Bei einer Tarifumstellung war es auf Seiten des beklagten Telekommunikationsunternehmens zu einem Fehler gekommen. Der Kläger konnte in dieser Zeit auch die Telefon- und Telefax-Funktion des Anschlusses nicht nutzen.

Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil er infolge des DSL-Ausfalls zu einem anderen Anbieter wechselte und sein Mobiltelefon für anfallende Telefongespräche nutzte. Außerdem begründete er den Anspruch mit dem nicht möglichen Telefax- und Internetverkehr. Pro Ausfalltag forderte der Kläger eine Entschädigung von 50 Euro.

In der Vorinstanz wurden dem Kläger insgesamt 457,50 Euro zugesprochen. Der Betrag setzt sich aus den entstandenen Aufwendungen für Mobiltelefonie und den höheren DSL-Gebühren beim neuen Anbieter zusammen.

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Telefax nicht unverzichtbar

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Schadensersatzansprüche des Klägers hinsichtlich der Nutzung des Telefaxes des beklagten Unternehmens verneint. Demnach muss sich die Funktionsstörung auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirken. Das Telefax vermittle jedoch lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als per Post zu versenden. Außerdem würde das Telefax zunehmend durch den E-Mail-Versand von Text- und Bilddateien verdrängt.

Auch für den Ausfall der Festnetztelefonie verneinten die Richter den Schadensersatzanspruch des Klägers. Zwar ist die Nutzungsmöglichkeit des Telefons laut BGH ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist, jedoch konnte der Kläger auf die Mobiltelefonie ausweichen. Das Mobiltelefon stellt einen gleichwertigen Ersatz zum Festnetztelefon dar, so dass der Kläger nur Anspruch auf eine Erstattung der ihm hier entstandenen Gebühren hat.

Urteil: Internet Teil der Lebensführung

Schadensersatzansprüche des Klägers bejahte der BGH hingegen hinsichtlich des Ausfalls des Internetanschlusses und begründete: "Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist."

Zur Höhe der Schadensersatzforderung führte der BGH aus, dass der Kläger für den betreffenden Zeitraum einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen Kosten für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses ohne Telefon- und Faxnutzung richtet. Bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.

Zur weiteren Aufklärung wurde der Sachverhalt an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil (AZ III ZR 98/12) im Wortlaut können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.