Urteil zum "Gefälligkeitsattest" Wenn der Chef dem Attest nicht traut

Glaubt der Arbeitgeber nicht, dass ein Attest wirklich aufgrund einer Erkrankung ausgestellt wurde, kann er in Ausnahmefällen eine Überprüfung verlangen. Wie ein aktuelles Urteil zeigt, muss er seinen Verdacht aber gut begründen. Eindeutig ist dagegen eine "angekündigten Krankmeldung".

Das Hessische Landesarbeitsgericht urteilte nun darüber, wann der Arbeitgeber einen Attest anzweifeln kann. In Ausnahmefällen kommt es zur Überprüfung. - © Foto: Gerhard Seybert/Fotolia

In dem betreffenden Fall, den nun das Hessische Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 7 Sa 186/12) behandelte, hatte sich eine Arbeitnehmerin kurz nach der Kündigung durch den Arbeitgeber krankgemeldet. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit aus.

Der Verdacht des Arbeitgebers stützte er unter anderem darauf, dass die Angestellte unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung persönliche Gegenstände aus dem Büro mitgenommen habe. Offensichtlich habe die Arbeitnehmerin ihre Arbeit nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortsetzen wollen und sich daher krankgemeldet.

Ein Verdacht reicht nicht aus

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Arbeitnehmer in Folge einer Kündigung unter gesundheitlichen Störungen litten. Für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit spreche auch nicht, dass die Angestellte bereits am Tag der Kündigung ihre persönlichen Sachen mitgenommen habe.

Somit stellten die Richter fest, dass nur die Vermutungen keinen Grund darstellen, warum die Krankmeldung überprüft müsse. Gibt es jedoch eindeutige Gründe – beispielsweise die sogenannte angekündigten Krankmeldung, bei der ein Arbeitnehmer sich eindeutig vorsätzlich krankschreiben lässt – kann der Arbeitgeber ein Gutachten über den Attest verlangen.

Wie die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts begründeten, gelte das Recht auf eine Überprüfung eines ärztlichen Attests nur in Ausnahmefällen. Die Vermutung, dass eine nach Ausspruch der Kündigung aufgetretene Erkrankung nur vorgetäuscht ist und es sich bei der ärztlichen Bescheinigung um ein "Gefälligkeitsattest" handelt, reicht jedenfalls nicht aus. dhz/dapd