Was im Straßenverkehr erlaubt und was verboten ist, ist im deutschen Verkehrsrecht eigentlich klar geregelt. Doch trotzdem kursieren bei Themen wie kleinen Parkremplern, Mindestgeschwindigkeiten oder dem Verhalten auf öffentlichen Parkplätzen falsche Alltagsweisheiten. Ein Überblick über verbreitete Rechtsirrtümer.

Hört man beim Verhalten im Straßenverkehr nur auf bekannte Stammtischweisheiten, kann das schnell sehr teuer werden, mahnt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Winter. Er hat die verbreitetsten Fehler aus seiner Praxiserfahrung zusammengestellt.
Ampel und Zebrastreifen: Bei einem Unfall an Zebrastreifen oder an einer Fußgängerampel hat nicht grundsätzlich der Autofahrer Schuld. Der Autofahrer muss zwar dem Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Dieser hat sich aber vorher ausreichend über das gefahrlose Überqueren der Straße zu vergewissern. Sonst trägt er eine Mitschuld.
Parkrempler: Sehr beliebt ist auch die vermeintliche Regel, nach einem kleinen Parkrempler reiche ein Zettel hinter der Windschutzscheibe mit den Personalien aus, um den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zu informieren. Doch nach einem Parkunfall muss der Verursacher mindestens zwanzig Minuten warten, rät Winter. Laut Gesetz soll die Wartezeit "angemessen" sein.
Und dies ist vom Einzelfall abhängig: Bei einem kleinen Rempler im Berufsverkehr reicht weniger Zeit als nachts auf einer abgelegenen Landstraße. "Ist der Fahrer trotz Wartezeit nicht aufgetaucht und ist der Schaden höher als 50 Euro, so müssen Sie die Polizei rufen. Sonst begehen Sie Fahrerflucht und machen sich strafbar", betont der Rechtsanwalt.
Vorsicht Langsamfahrer
Mindestgeschwindigkeit: Zu den beliebten Irrtümern zählt auch die Ansicht, man könne so langsam fahren, wie man wolle. Tatsächlich aber gibt es auf bestimmten Straßen eine Mindestgeschwindigkeit. Auf Autobahnen dürfen laut Straßenverkehrsordnung nur Fahrzeuge unterwegs sein, die schneller als 60 Kilometer pro Stunde fahren können. Mofas, Mopeds und Traktoren sind auf Autobahnen also generell verboten. Grundsätzlich gilt, dass durch unangemessen langsame Fahrt der Verkehr nicht behindert werden darf.
Reißverschlussprinzip: Immer wieder zu beobachten sind Missverständnisse vor dem Ende einer Fahrspur. Hier gilt nicht, sich so frühzeitig wie möglich einzuordnen, sondern bis zum Ende der Spur vorzufahren. Damit das Reißverschlussprinzip funktioniert, muss auf beiden Spuren möglichst weit vorgefahren werden, um die Fläche der Fahrbahn bestmöglich auszunutzen. Erst direkt vor der Engstelle sollen sich die Fahrzeuge abwechselnd einordnen, legt Winter Autofahrern ans Herz.
Was beim rechts überholen und auf öffentlichen Parkplätzen gilt.>>>
Rechts überholen: Auch das rechts überholen wird immer wieder falsch verstanden, denn es ist nicht immer verboten. Rechts überholen ist beispielsweise erlaubt, innerorts wo Fahrstreifen markiert sind; wenn auf der Spur eine Kolonne langsam fährt (maximal 60 Kilometer pro Stunde), dürfen Einzelfahrzeuge rechts vorsichtig mit leicht höherer Geschwindigkeit überholen (maximal 20 Kilometer pro Stunde mehr); wenn zwei Kolonnen nebeneinander fahren, dürfen sie sich gegenseitig überholen; auf nebeneinander mit Pfeilen markierten Fahrstreifen darf rechts überholt werden. Rechts überholen ist zudem auf Beschleunigungsstreifen erlaubt, jedoch nicht auf Verzögerungsstreifen.
Bußgeld auch bei falschem Namen
Immer wieder zu beobachten ist, dass Autofahrer mit Hupe und Lichthupe auf der linken Fahrspur ihrer Überholabsicht Nachdruck verleihen wollen. "Wenn man das übertreibt, kann dies Nötigung sein", gibt Winter zu bedenken. Dabei seien die Grenzen fließend, sozusagen von Richter zu Richter.
Vorfahrt auf öffentlichen Parkplätzen: Verwirrung stiftet aber oft auch die Frage, wer auf öffentlichen Parkplätzen Vorfahrt hat. Rechts vor links gilt nur an Kreuzungen und Einmündungen, an denen kein Verkehrszeichen die Vorfahrt regelt. "Fahrgassen auf öffentlichen Parkplätzen sind aber keine Straßen", erläutert Winter. Also gebe es dort auch keine Kreuzungen oder Einmündungen und deshalb gelte dort die Vorfahrtregel nicht. Die Fahrer müssen sich also eindeutig verständigen und sollten nicht einfach so darauf vertrauen, dass der andere Autofahrer darüber Bescheid weiß.
Bußgeldbescheid: Wer nun trotz des neuen Wissens über die Irrtümer im Straßenverkehr einen Bußgeldbescheid bekommt, im dem der Name falsch geschrieben ist, sollte nicht meinen, er sei aus dem Schneider und der Bescheid ungültig. Für dessen Wirksamkeit reicht es aus, dass der Betroffene erkennen kann, wer gemeint ist. dhz/dapd