Fahrgemeinschaften senken nicht nur die Spritkosten und sind gut für die Umwelt, sondern sparen obendrein auch noch Steuern. Denn jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft kann die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Mitfahrer jedoch nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.

Für wechselseitige Fahrgemeinschaften, bei denen die Teilnehmer ihr Fahrzeug abwechselnd einsetzen, wird die Entfernungspauschale beim Fahrer in unbegrenzter Höhe anerkannt. Darauf weist das Portal steuerrat24.de hin.
Für die Mitfahrten ist sie begrenzt auf den Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro. Im Fall einer einseitigen Fahrgemeinschaft, bei der stets derselbe Fahrer sein Auto nutzt, kann dieser die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Jahreshöchstbetrag als Werbungskosten absetzen.
Auch Mitfahrer können Pauschale absetzen
Auch die Mitfahrer können die Entfernungspauschale geltend machen, bei ihnen wird sie allerdings nur bis zu höchstens 4.500 Euro anerkannt.
Fahren Ehegatten gemeinsam zur Arbeit, sind die Kosten ebenfalls doppelt absetzbar: Beim Mitfahrer gilt wiederum die Begrenzung auf 4.500 Euro, beim Fahrer nicht.
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