Vorteile für Privathaushalte Die Sonne scheint für die Photovoltaik

Immer mehr Privathaushalte lassen sich auf dem Dach ihres Eigenheims eine Photovoltaikanlage installieren. Wird der Strom in das Netz eines Energieunternehmens eingespeist, werden aus den Privatpersonen im Handumdrehen gewerbliche Unternehmer. Das hat weitreichende Konsequenzen, wie Urteile, Verwaltungsanweisungen und gesetzlichen Bestimmungen verdeutlichen.

Bernhard Köstler

Privatpersonen, die den Strom ihrer Photovoltaikanlage in das Netz eines Energieunternehmens einspeisen, werden damit schnell ­gewerbliche Unternehmer. - © anweber/Fotolia.com

Elektronische Steuererklärung ein Muss: Selbst wenn die Anlage ein Steuerzahler betreibt, der ansonsten Rentner oder Arbeitnehmer ist, wird er durch das Einspeisen des Stroms gegen eine Vergütung zum gewerblichen Unternehmer. Das Finanzamt erwartet von Steuerzahlern mit Gewinneinkünften für 2011 erstmals zwingend die Übermittlung der Steuererklärungen in elektronischer Form. Die Papiererklärung ist also tabu.
Tipp: In den meisten Finanzämtern drückt man letztmals die Augen zu, wenn die Steuererklärungen 2011 noch in Papierform eingehen. In manchen ­Finanzämtern pocht man jedoch auf die Einhaltung der elektronischen Übermittlung.
Folge: Es kann zur Verzögerung bei Steuererstattungen kommen.

Verzögerung der Steuererstattung verhindern: Da Privatpersonen mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach zum Unternehmer werden, verschicken die
Finanzämter einen Gründungsfragebogen und ein Extrablatt zur Photovoltaikanlage mit Hinweisen, welche Unterlagen einzureichen sind. Wer Verzögerungen bei der Steuererstattung vermeiden möchte, besorgt sich diesen Fragebogen vorab und reicht diesen mit den geforderten Unterlagen gleich mit seiner Steuererklärung ein.
Tipp: Wurde eine Photovoltaikanlage erstmals im Jahr 2011 in Betrieb genommen, müssen zur Steuererklärung 2011 folgende Unterlagen ans Finanzamt geschickt werden: Die Rechnung für die Anlage, eine Kopie über die Zahlung der Rechnung und eine Kopie des Vertrags mit dem Stromanbieter über die vereinbarten Einspeisevergütungen.

Privater Stromverbrauch kein Stolperstein: Bei Photovoltaikanlagen gibt es eine steuerliche Besonderheit. Ist die Anlage bestellt, soll aber erst nächstes Jahr in Betrieb gehen, darf der „Unternehmer in spe“ bereits 40 Prozent des späteren Kaufpreises als Betriebsausgaben geltend machen. Der Verlust wird mit laufenden Einkünften verrechnet und führt zu üppigen Steuererstattungen (Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG). Doch einen Stolperstein gab es in der Vergangenheit: Wurde die Photovoltaikanlage im Jahr der Installation und im Jahr danach nicht zu mindestens 90 Prozent unternehmerisch genutzt, forderte das Finanzamt die ursprüngliche Steuererstattung wieder zurück. Das konnte passieren, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage mehr als 10 Prozent seines produzierten Stroms für private Zwecke abzweigte.
Tipp: Doch diese 90-Prozent-Regelung gilt ausdrücklich nicht bei Photovoltaikanlagen. Das Finanzamt darf an der Steuererstattung nach dem Investitionsabzugsbetrag also nicht rütteln, selbst wenn der private Stromverbrauch über 10 Prozent liegt (OFD Niedersachsen, Verfügung v. 26.03.2012, Az.: S 2183b – 42 – St 226).
Nun könnten einige Finanzämter auf die Idee kommen, diese Verfügung zu ignorieren, weil sie ihren Sitz in einem anderen OFD-Bezirk haben. Doch hier kann mit einem Hinweis auf den Entwurf der Einkommensteuerrichtlinien 2012 gekontert werden. Dort steht diese Ausnahmeregelung schwarz auf weiß in Richtlinie 4.3 Abs. 4 Satz 2.

Spielregeln für Vorsteuerabzug bei Dachsanierung: Mit der Installation der Photovoltaikanlage lassen Eigenheimbesitzer gleich noch die längst überfällige Dachsanierung erledigen. Zumindest für den unternehmerisch genutzten Teil des Dachs – also für den Teil, auf dem die Photovoltaikanlage steht – winkt ein anteiliger Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug. Doch wie lassen sich diese Betriebsausgaben und die zu erstattende Vorsteuer berechnen? Die Antwort kam jetzt vom Bundesfinanzhof. Die Richter favorisieren eine Schätzung im Verhältnis eines fiktiven Umsatzschlüssels (BFH, Urteil v. 14.03.2012, Az.: XI R 26/11 NV).
Beispiel: Die Dachsanierung im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage kostet 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer. Ein fremder Betreiber würde für den Teil des Dachs mit der Anlage im Jahr 3.000 Euro Miete bezahlen, für den Rest des Daches 1.000 Euro.
Folge: Da die Miete für den Teil des Daches mit der Anlage im Verhältnis zur Gesamtmiete 75 Prozent beträgt, sind 1.425 Euro Vorsteuer abziehbar (1.900 Euro u 75 Prozent).

Steuerticker Photovoltaik

Arbeitzimmer: Selbst wenn ein Steuerzahler für seine unternehmerische Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz hat, scheidet der Abzug für die Kosten eines Arbeitszimmers in Höhe von 1.250 Euro pro Jahr aus. Begründung der Richter: Ein Arbeitszimmer für das Betreiben einer Photovoltaikanlage ist schlichtweg nicht notwendig (FG Nürnberg, Urteil v. 19.03.2012, Az.: 3 K 308/11).
Vorauszahlungen: In dem Gründungsfragebogen, den jeder neue „Unternehmer“ vom Finanzamt bekommt, steht eine Frage zum voraussichtlichen Gewinn. Hier sollte man bescheiden ein voraussichtlich ausgeglichenes Ergebnis oder sogar Anlaufverluste angeben. Wer hier einen Gewinn prognostiziert, muss vierteljährliche Vorauszahlungen leisten.