Handwerker haben viel Stress im beruflichen Alltag, so dass eine ordentliche Führung des Fahrtenbuchs schon einmal vernachlässigt werden kann. Doch sind die Angaben im Fahrtenbuch widersprüchlich und teilweise unleserlich, ist die Mühe komplett umsonst gewesen. Denn das Finanzamt stuft das Fahrtenbuch in diesem Fall als steuerlich unwirksam ein.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof führte die Summe an Mängeln zur steuerlichen Unwirksamkeit des Fahrtenbuchs. Das waren vor allem folgende Mängel (BFH, Urteil v. 14.3.2012, Az. VIII B 120/11):- Der Unternehmer zeichnete Fahrten zum selben Ziel ohne Begründung und mit unterschiedlichen Kilometerangaben an. Ausweg: Immer den Grund der Fahrt angeben und darauf achten, dass die Kilometerangaben plausibel sind.
- Der Unternehmer hat so geschmiert, dass die Eintragungen für den Prüfer des Finanzamts nicht mehr leserlich waren. Nur der Unternehmer selbst konnte seine Handschrift entziffern. Ausweg: Leserlich schreiben. Denn die Aufzeichnungen sollen nicht dem Unternehmer als Erinnerungsstütze dienen, sondern müssen vom Finanzamt ausgewertet werden können.
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