Ist eine Kaufsache mangelhaft, so umfasst die Nacherfüllung sowohl den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache als auch den Einbau einer neuen und mangelfreien. Darauf macht der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) aufmerksam und verweist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH v. 21.12.2011, Az: XII ZR 70/08).
Wie der ZDB weiter ausführt, heißt das: Sind beispielsweise Fliesen, die verlegt werden, schadhaft, so haftet der Verkäufer, der sie verlegt hat, auch für die Kosten, die durch den Ausbau, Beseitigung und die Verlegung neuer Fliesen entstehen, wenn der Käufer Verbraucher ist.
Für Bauunternehmen bestehe aufgrund der Regelungen im Werkvertragsrecht die Pflicht, bei Herstellung mangelhafter Werkleistungen für die Mängel einzustehen, auch wenn das ausführende Unternehmen keine Schuld treffe.
Beruhe der Mangel auf der Verwendung mangelhafter Materialien, schulde der Bauunternehmer – sowohl bei gewerblichen als auch bei privaten Auftraggebern – nicht nur den Aus- und Neueinbau mangelfreien Materials, sondern auch die Beseitigung hiermit verbundener Folgeschäden.
"Bislang kann der Bauunternehmer aber in aller Regel den Baustofflieferanten oder den Baustoffhersteller wegen der ihm dadurch entstandenen Kosten nicht in Regress nehmen. Der Bauunternehmer ist somit als letztes Glied in der Kette nicht in der Lage, die ihm entstehenden Kosten an den Baustofflieferanten weiterzugeben", erläutert der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa.
Haftung des Bauunternehmers
Nach der derzeitigen Rechtslage, so der ZDB, haftet ein Bauunternehmen für die Mangelhaftigkeit des Materials auch dann, wenn er diese im Vorfeld nicht erkennen konnte. Den eigentlich verantwortlichen Hersteller aber könne er in der Praxis regelmäßig nicht zur Rechenschaft ziehen. Letztlich bleibe der Schaden, der von mangelhaften Materialien ausgehe, allein beim Bauunternehmen hängen, das jedoch in keiner Weise für die Mangelhaftigkeit verantwortlich ist. "Die Kosten, die durch mangelhafte Materialien entstehen, sind oftmals ein Vielfaches höher als die eigentlichen Materialkosten und können für Bauunternehmen ein erhebliches Risiko darstellen", sagt Pakleppa.
Dieses Ungleichgewicht führe zu einer Belastung der Bauwirtschaft. Pakleppa fordert deshalb eine Gesetzesänderung: "Der Lieferant bzw. der Hersteller, der ein mangelhaftes Produkt in den Verkehr gebracht hat, muss sämtliche Kosten tragen, die sich aus der Mangelhaftigkeit ergeben. Dieses kann durch eine Ausweitung der Mängelhaftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr erreicht werden."