Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- und Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen.

Im vorliegenden Fall stritten sich Kläger und Beklagte über die Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Der Beklagte war beim Kläger angestellt und begann ein Studium zum Betriebswirt. Dazu schloss er mit seinem Arbeitgeber eine „Lehrgangsvereinbarung zum Studiengang …“. Darin gewährte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Freistellung von der Arbeit für Lehrgangsveranstaltungen und Prüfungen unter Fortzahlung der Vergütung sowie die Übernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren.
Erstattung in voller Höhe
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis vor Beendigung des Lehrgangs. Für diesen Fall (Kündigung auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden) war geregelt, dass der Arbeitnehmer die Leistungen seines Arbeitgebers in voller Höhe zurückerstatten muss. Dies verweigerte der Beklagte jedoch.Das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 19.01.2011, Az.: 3 AZR 621/08) urteilte, dass die Lehrgangsvereinbarung den Beklagten nicht unangemessen benachteilige.
Eine Rückzahlungsklausel ist zulässig, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis stehen. Folgende richterliche Grundsätze (Fortbildung ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung), von denen einzelfallsbezogen abgewichen werden kann, können zur Orientierung herangezogen werden:
- bis zu 1 Monat Fortbildung: 6 Monate Bindung
- bis zu 2 Monate Fortbildung: 1 Jahr Bindung
- 3 bis 4 Monate Fortbildung: 2 Jahre Bindung
- 6 Monate bis zu einem Jahr Fortbildung: 3 Jahre Bindung
- mehr als 2 Jahre Fortbildung: 5 Jahre Bindung
Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die Aus- oder Weiterbildung nicht in einem „Block“, sondern in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolge - sofern nach der Vereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- und Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- und Fortbildungseinrichtung entspreche und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräume, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen. dan
Das Urteil können Sie unter juris.bundesarbeitsgericht.de nachlesen.