Neue Regelungen für Verbraucher Energie: Das ändert sich 2015

Heizung, Stromkosten, Energieberatung – was gilt im kommenden Jahr? Ein Überblick zeigt, mit welchen neuen Rechten und Pflichten Verbraucher 2015 rechnen müssen.

Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen 2015 ausgetauscht werden. - © Foto: Dmitry Kalinovsky/ Fotolia

Was ändert sich bei den Stromkosten?

Erstmals seit der Einführung der EEG-Umlage wird der Anteil 2015 sinken. Von 6,24 auf rund 6,17 Cent pro Kilowattstunde. Privatkunden verbrauchen im Durchschnitt 3.500 bis 4.000 Kilowattstunden im Jahr. Die Ersparnis liegt damit zwischen 2,50 und drei Euro für 2015. Ob die Stromanbieter die Strompreise senken, ist noch nicht sicher. Außerdem ist die Ökostrom-Umlage nur für einen Teil des Strompreises verantwortlich.

Bei einem Jahresverbrauch von 3.500 bzw. 4.000 Kilowattstunden setzt sich der Strompreis folgendermaßen zusammen:

  • Erzeugung, Vertrieb, Marge: 485 bzw. 554 Euro
  • Ökostrom-Umlage: 218 bzw. 250 Euro
  • Mehrwertsteuer von 19 Prozent: 162 bzw. 186 Euro
  • Stromsteuer: 71 bzw. 82 Euro
  • Konzessionsabgabe: 62 bzw. 71 Euro
  • Haftungsumlage für Probleme bei Meer-Windparks und Umlage für Rabatte bei Netzentgelten: 9 bzw. 10 Euro
  • Kraft-Wärme-Kopplungsaufschlag: 6,30 bzw. 7,20 Euro

Welche neuen Richtlinien gelten für Haushaltsgeräte?

Für Kühlschränke, Staubsauger oder Raumheizgeräte gilt sie schon, die Kennzeichnungspflicht. Im Laufe des Jahres 2015 werden weitere Bestimmungen aus der europäischen Ökodesign- und der Energieverbrauchskennzeichnungs-Richtlinie wirksam. So muss das EU-Energielabel nun auch beim Onlinehandel mit abgebildet werden. 

Zudem erhalten erstmals auch Dunstabzugshauben ein EU-Energielabel, die Kennzeichnung für Backöfen wird angepasst. Für Kaffeemaschinen, Kochplatten, Dunstabzugshauben, Backöfen und alle Geräte mit einem Netzwerkanschluss - also zum Beispiel Drucker oder Modems - gelten zudem künftig strengere Anforderungen an den Stromverbrauch.

An was müssen Betreiber von Heizungsanlagen denken?

Gleich mehrere Neuerungen betreffen die Betreiber von Heizungsanlagen. Standard-Öl- und Gasheizkessel müssen künftig ausgetauscht werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Das legt die zum Mai 2014 in Kraft getretene Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) fest. Bisher galt die Pflicht zum Umrüsten nur für vor 1978 eingebaute Heizkessel. Allerdings gibt es Ausnahmen: Für Ein- und Zweifamilienhausbesitzer gilt die Pflicht nur, wenn das Haus nach dem 1. Februar 2002 bezogen wurde.

Ferner gelten auch für Heizkessel, Kombiboiler und Warmwasserbereiter ab dem 26. September 2015 verschärfte Effizienzanforderungen und eine Kennzeichnungspflicht mit dem EU-Energielabel.

Was ändert sich bei der Dämmung?

Begehbare oberste Geschossdecken müssen spätestens ab dem 31. Dezember 2015 ausreichend gedämmt sein. Ausgenommen sind Ein- und Zwei-Familienhäuser, die die Eigentümer bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, sowie oberste Geschossdecken, die bereits einen sogenannten Mindestwärmeschutz haben.

Mit der EnEV 2014 wurde der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 als unbedingte Anforderung festgelegt. Die Richtlinie betrifft nicht nur die Dämmung gegen Auskühlung, sondern auch den Schutz vor sommerlicher Überhitzung.

Welche Pflichten gelten 2015 für Energiekennwerte bei Immobilien?

Wer seit dem 1. Mai 2014 eine Immobilien-Anzeige in einem kommerziellen Medium – Zeitung oder Internet - schaltet, muss nach der neuen Energieeinsparverordnung auch gewisse Energiekennwerte für das Gebäude angeben. Das gilt bei Vermietung und bei Verkauf.

Im Paragraph 16a regelt die EnEV 2014 auch welche Kennwerte aus dem Energieausweis veröffentlicht werden müssen:

  • Art des ausgestellte Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch)
  • Endenergiebedarf oder –verbrauch des Gebäudes
  • die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • bei Wohnhäusern auch das Baujahr und die Effizienzklasse

Als Ordnungswidrigkeit gilt diese Pflicht allerdings erst ab dem 1. Mai 2015.

Was ändert sich bei der Energieberatung?

Die Vor-Ort-Beratung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausführkontrolle wird überarbeitet und verbessert, der Geltungsbereich wird erweitert. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. März 2015.

Dann werden 60 Prozent der förderfähigen Beratungskosten gezahlt: maximal 800 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.100 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.

Weiter Infos zum Thema Energieverbrauch bietet auch die Verbraucherzentrale Energieberatung.