Das produzierende Gewerbe kann sich seine Strom- und Energiekosten bis zu 90 Prozent zurückerstatten lassen. Unternehmen, die diesen Spitzenausgleich beantragen wollen, müssen bis zum Jahresende erledigen. Allerdings gibt es Alternativen.

Unternehmen, die nach dem so genannten Spitzenausgleich für das laufende Jahr von Energie- und Stromsteuern entlastet werden wollen, müssen bis zum 31. Dezember dieses Jahres alle erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Hauptzollamt oder einem Zertifizierer eingereicht haben. Darauf weist die Initiative EnergieEffizienz der Deutschen Energie-Agentur hin.
Wer kann einen Spitzenausgleich beantragen?
Der Spitzenausgleich ist allerdings nur für das produzierende Gewerbe möglich, wie beispielsweise Bäckereien. Geregelt ist der Spitzenausgleich in § 55 des Energiesteuergesetzes sowie in § 10 des Stromsteuergesetzes. Danach können Unternehmen ihre energieverbrauchsbedingten Abgabenbelastungen in das Verhältnis zu ihren Arbeitnehmerkosten setzen. Die Mehrkosten an Energie- und Stromsteuern können sie erstattet bekommen, um Nachteile im internationalen Wettbewerb zu vermeiden.
Energiemanagement ist Voraussetzung
Voraussetzung für eine Bewilligung des Spitzenausgleichs ist die Einführung eines betrieblichen Energiemanagements. Die konkreten Anforderungen regelt die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV).
Sie verlangt, dass Unternehmen die tatsächlichen Anforderungen für die Ausstellung eines Nachweises erfüllen. Hierzu gehört, dass bis Jahresende die betrieblichen Maßnahmen vollständig abgeschlossen, erforderliche Erklärungen abgegeben und etwaige Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt sind.
Ausnahmen für KMU
Abweichend können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ein alternatives System zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz nachweisen. Hierfür müssen sie bis zum 31. Dezember entweder einen Energieauditbericht oder einen Nachweis gemäß der SpaEfV sowie die Erklärung der Geschäftsführung über die Einführung eines Systems und die Ernennung eines Energiebeauftragten nachweisen.
Spitzenausgleich durch Zertifizierer
Wird der Spitzenausgleich mit Hilfe eines Energiemanagement- Zertifizierers beantragt, so kann dieser die Dokumentenprüfung und die Ausstellung des Nachweises auch 2014 durchführen. Als Zertifizierer kommen ausschließlich Stellen in Frage, die ihrerseits über eine Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder der Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) verfügen.
Informationen zu den Voraussetzungen der Gewährung des Spitzenausgleichs durch die Hauptzollämter des Bundes hat die dena im Rahmen des Online-Angebotes der Initiative EnergieEffizienz unter www.stromeffizienz.de bereitgestellt. dhz