Kabinettsbeschluss Wechsel des Gas- oder Stromanbieters wird leichter

Das Bundeskabinett hat heute in Berlin einige Änderungen im Energiewirtschaftsrecht beschlossen. So können Kunden der örtlichen Grundversorger künftig einfacher ihren Gas- oder Stromanbieter wechseln. Die Kündigungsfrist wird in Zukunft nur noch zwei Wochen betragen.

Unbürokratisch, einfach und schnell - so soll in Zukunft der Wechsel des Gas- oder Stromanbieters möglich sein. - © Eisenhans/Fotolia.com

Der Wechsel des Gas- oder Stromanbieters wird vereinfacht. Bisher konnten Kunden nur mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ihren Anbieter wechseln. Insgesamt darf der Wechsel nach den neuen Regeln nur drei Wochen dauern. Die entsprechenden Vorgaben an die Unternehmen zur Zusammenarbeit bei der Abwicklung des Lieferantenwechsels wurden angepasst.

Der Wechsel des Energieversorgers ist dabei völlig unbürokratisch möglich. Die Kündigung des alten Vertrages übernimmt im Regelfall der neue Lieferant. Es genügt, wenn der Kunde ihm den Namen des alten Anbieters, Zählernummer, die alte Kundennummer sowie den letzten Jahresverbrauch mitteilt. Auch Kunden außerhalb der Grundversorgung werden profitieren, denn die anderen Versorger werden sich an der neuen Frist messen lassen müssen, so das Ministerium.

Günstigere Angebote möglich

Bundeswirtschaftsminister Phillip Rösler sagte: "Die neuen Regeln stärken den Wettbewerb und motivieren Unternehmen zu günstigeren Angeboten." Er ermunterte die Verbraucher, von ihren neuen Rechten bei der Wahl des günstigsten Anbieters Gebrauch zu machen. Dabei müsse niemand befürchten, bei einem Wechsel ohne Strom oder Gas auskommen zu müssen. Der örtliche Grundversorger sei in jedem Fall zur Versorgung verpflichtet.

Bei Problemen kann die im November anerkannte Schlichtungsstelle Energie kostenlos vermitteln. Künftig müssen die Energieversorgungsunternehmen auch auf Beschwerdemöglichkeiten und die Schlichtungsstelle hinweisen. Die Änderung der Verordnungen bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Sie tritt nach der anschließenden Verkündung in Kraft. dhz