Übersicht Diese 7 Steuer-Termine sollten Handwerker auf dem Radar haben

In den nächsten Wochen stehen zahlreiche wichtige Steuertermine an, die Steuerzahler unbedingt beachten sollten. Hier sieben wichtige Stichtage im Überblick.

Sanduhr und Kalender
Am 31. Dezember 2022 verstreicht die letzte Chance, noch eine freiwillige Einkommensteuererklärung für 2018 einzureichen. - © Brian Jackson - stock.adobe.com

15. Dezember 2022: Verlustbescheinigung beantragen

Wer bei verschiedenen Banken Depots hat und bei einer der beiden Verlust durch Aktien- oder Fondsverkäufen machte, während er bei der anderen Bank Gewinne erzielte, kann die Saldierung dieser Gewinne und Verluste in der Anlage KAP zur Steuererklärung 2022 beantragen. Doch dazu muss bei der Bank mit den Verlusten eine Verlustbescheinigung beantragt werden. Und das geht nur noch bis zum 15. Dezember 2022.

31. Dezember 2022: Letzte Chance für freiwillige Einkommensteuererklärung 2018

Wer im Jahr 2018 nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, sollte trotzdem freiwillig aktiv werden und für 2018 eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Denn immerhin winkt eine durchschnittliche Steuererstattung von rund 1.000 Euro. Doch die freiwillige Steuererklärung 2018 wird vom Finanzamt nur noch bearbeitet, wenn sie spätestens bis 31. Dezember im Briefkasten des Finanzamts landet oder an diesem Tag per Elster elektronisch übermittelt wird.

1. Januar 2023: Fahrtenbuch für Firmenwagen führen

Wer sich seit Jahren über den zu versteuernden Privatanteil für die private Firmenwagennutzung nach der Ein-Prozent-Regelung ärgert, sollte ab 1. Januar 2023 zweigleisig fahren. Gemeint ist nicht der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel, sondern die Führung eines Fahrtenbuchs je Firmenwagen. Am Ende des Jahres 2023 kann dann verglichen werden, ob man mit der Ein-Prozent-Regelung oder mit der Fahrtenbuch-Methode steuerlich besser fährt. Der Privatanteil kann dann nach der günstigeren Methode versteuert werden.

10. Januar 2023: Abgabe der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2022

Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können nur die bis zum 31. Dezember 2022 abgeflossenen Zahlungen als Betriebsausgaben vom Gewinn 2022 abziehen. Ausnahme: Wird die Umsatzsteuer für die letzte Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 bis spätestens 10. Januar 2023 ans Finanzamt überwiesen, gilt diese Zahlung ausnahmsweise noch als Betriebsausgabe 2022. Dasselbe gilt, wenn man dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt und das Finanzamt erst nach dem 10. Januar 2023 abbucht. Es muss nur sichergestellt sein, dass das Konto am 10. Januar 2023 eine ausreichende Deckung für die Umsatzsteuerzahlung aufweist.

31. Januar 2023: Abgabe der Grundsteuererklärung

Das Bundesfinanzministerium hat die Abgabefrist für die Abgabe der Grundsteuererklärung für Immobilieneigentümer vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 verlängert. Da eine erneute – automatische – Fristverlängerung nicht zu erwarten ist und eine Fristverlängerung aus individuellen Gründen nicht zulässig ist, sollte die Grundsteuererklärung unbedingt bis 31. Januar 2023 übermittelt werden. Andererseits drohen Verspätungszuschläge.

10. Februar 2023: Antrag auf Dauerfristverlängerung

Wer zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, kann bis zum 10. Februar 2023 einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Dann werden die Abgabe und die Zahlung der Umsatzsteuer immer erst einen Monat später fällig als gesetzlich vorgeschrieben. Damit das Finanzamt dem Antrag stattgibt, muss zudem eine Sondervorauszahlung bis zum 10. Februar 2023 in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerzahlungen 2022 geleistet werden.

15. Februar 2023: Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für Quartal 1/2023

Am 15. Februar bucht die Gemeinde bereits die Gewerbesteuervorauszahlungen für das erste Quartal 2023 ab. Sind diese Vorauszahlungen zu hoch, sollte rechtzeitig vor dem 15. Februar 2023 ein Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen gestellt werden. Wichtig: Der Antrag ist nicht bei der Gemeinde, sondern beim Finanzamt zu stellen.