Steuererleichterungen für Betroffene 12 Steuertipps für Hochwasser-Opfer

Ob Steuerstundung, Sonderabschreibung oder steuerfreie Sonderzahlung an Arbeitnehmer: Wer vom Hochwasser betroffen ist oder war, sollte diese Steuererleichterungen kennen.

Von Hochwasser betroffene Personen können auf Antrag die Erleichterungen in Anspruch nehmen, die in den Katastrophenverordnungen der Länder vorgesehen sind. - © MHP - stock.adobe.com

Bei Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Sturm treten in den einzelnen Bundesländern steuerliche Katastrophenerlasse in Kraft. Die folgenden Steuererleichterungen, von denen Opfer der Hochwasser auf Antrag profitieren, stammen aus den Katastrophenerlassen für Bayern, Baden-Württemberg, und das Saarland. In anderen betroffenen Bundesländern dürften Erlasse mit denselben Regelungen zeitnah folgen.

Steuererleichterungen wegen der Hochwasser in Deutschland stehen natürlichen Personen sowie Kapitalgesellschaften zu, die durch das Hochwasser nachweislich geschädigt sind. Geschädigt im Sinne des Katastrophenerlasses ist, wer von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist.

Wichtig: Beantragen Sie als Opfer des Hochwassers Steuererleichterungen, sorgen Sie für Nachweise. Legen Sie dem Finanzamt deshalb am besten Fotos von den Schäden und Schreiben mit der Versicherung vor und versuchen Sie, die Schadenshöhe zu beziffern.

1. Zinslose Stundung I

Für Steuerzahlungen, die bis zum 31. Oktober 2024 fällig werden, zeigen sich die Finanzämter kulant. Können Sie nachweisen, dass Sie jeden Cent in die Behebung der Schäden durch das Hochwasser investieren müssen, winkt auf Antrag eine zinslose Stundung der offenen Steuerzahlungen. Diese Steuererleichterung für Opfer des Hochwassers ist bis zum 31. Januar 2025 möglich. Das bedeutet: Das Finanzamt schenkt Ihnen nichts. Die fälligen Steuerzahlungen werden nur deutlich später fällig und das Finanzamt verzichtet ausnahmsweise auf Stundungszinsen.

2. Zinslose Stundung II

Es geht jedoch noch entspannter. Vereinbaren Sie mit der Finanzkasse für die offenen Steuerzahlungen angemessene Ratenzahlungen, kann die zinslose Stundung ausnahmsweise sogar bis zum 30. Juni 2025 verlängert werden. Das schafft zwar finanziellen Spielraum zur Beseitigung der Schäden. Dennoch sollten Opfer des Hochwassers an die Zeit nach Auslaufen der Steuererleichterungen denken. Das bedeutet: Schaffen Sie, wenn möglich, finanzielle Rücklagen, um nach Ablauf der zinslosen Stundung keine Probleme zu bekommen.

3. Zinslose Stundung III

Die zinslose Stundung kann für fällige Steuern beantragt werden, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Gemeint ist die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Eine zinslose Stundung für die Lohnsteuer ist ausgeschlossen. Lohnsteuer müssen Sie stets abführen, auch wenn Sie durch die Hochwasserkatastrophe finanziell angeschlagen sind.

4. Vollstreckung

Auch bei Vollstreckungsmaßnahmen für alle bis zum 31. Oktober 2024 fälligen Steuern sollen die Finanzämter sich kulant zeigen und bis 31. Januar 2025 darauf verzichten, einen Vollstreckungsbeamten zur Beitreibung der Steuerschulden zu schicken. Diese Steuererleichterungen für Sie als Opfer der Hochwasserkatastrophe gibt es aber nicht automatisch, sondern nur, wenn Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen. Auch hier müssen Sie nachweisen, dass Sie von der Hochwasserkatastrophe wirtschaftlich geschädigt sind. Stellen Sie am besten gleich noch einen Antrag auf Erlass der anfallenden Säumniszuschläge für ausstehende Steuern. Dann ist auch diese spätere Nachzahlung vom Tisch. Bei der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen ist es wie mit der Stundung. Irgendwann kommt der Tag, an dem diese Steuererleichterung ausläuft. Denken Sie daher daran, wenn möglich, finanzielle Rücklagen aufzubauen.

5. Ratenzahlung

Ist für Sie schon jetzt absehbar, dass es nicht ausreichen wird, die Vollstreckungsmaßnahmen für offene Steuern nur bis zum 31. Januar 2025 zu stoppen, können Sie mit der Finanzkasse angemessene Ratenzahlungen vereinbaren. Der Vorteil bei angemessenen Ratenzahlungen: Die Vollstreckungsmaßnahmen werden dann bis zum 30. Juni 2025 gestoppt.

6. Vorauszahlungen

Eine der Steuererleichterungen für Opfer des Hochwassers ist die Anpassung der laufenden Vorauszahlungen 2024. Informieren Sie das Finanzamt, dass Sie durch das Hochwasser geschädigt sind, können die Vorauszahlungen 2024 deutlich oder sogar auf null Euro gesenkt werden. Diese Möglichkeit besteht bis zum 31. Januar 2025. Die Finanzämter sollen hier großzügig agieren. Das bedeutet im Klartext: Selbst wenn Sie die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können, sollen die Anträge auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen nicht abgelehnt werden.

7. Sonderabschreibung I

Wurden Betriebsgebäude durch das Hochwasser beschädigt und es entstehen Kosten zum Wiederaufbau, kann auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellungen und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten eine Sonderabschreibung von insgesamt 30 Prozent steuerlich abgesetzt werden.

8. Sonderabschreibung II

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Mobiliar, betriebliche Fahrzeuge, Maschinen etc.), die als Ersatz für durch das Hochwasser vernichtete Gegenstände gekauft werden, darf steuerlich eine Sonderabschreibung von 50 Prozent geltend gemacht werden. Beim Kauf solcher Ersatzgegenstände sollte nachgewiesen werden können, dass vergleichbare Gegenstände in den Fluten zerstört oder beschädigt wurden.

9. Sonderabschreibung III

Von der Steuererleichterung "Sonderabschreibung" für Gebäude und bewegliche Anlagegenstände wegen Hochwasser (siehe Tipp 9 und 10) profitieren Sie nur, wenn mit der Ersatzherstellung oder dem Ersatzkauf bis zum Ablauf des dritten Wirtschaftsjahrs nach Eintritt des schädigenden Ereignisses begonnen wurde. Die Sonderabschreibung mindert sich zudem, wenn Zahlungen von der Versicherung erfolgen. Von den Kosten der Ersatzherstellung beziehungsweise des Ersatzkaufs sind die Zahlungen der Versicherung abzuziehen und nur auf den verbleibenden Betrag kann die 30- beziehungsweise 50-prozentige Sonderabschreibung berechnet und vom Gewinn abgezogen werden.

10. Buchhaltungsbelege

Haben Sie Ihre Papier-­Steuer­unterlagen in den Fluten verloren? Dann sollte das umgehend dem Finanzamt mitgeteilt werden. Denn sind die Angaben glaubwürdig, dass die Buchhaltungsunterlagen durch das Hochwasser vernichtet wurden, sollen dem Unternehmer bei späteren Betriebsprüfungen keine steuerlichen Nachteile entstehen. Problematisch (und gegebenenfalls unglaubwürdig) kann es werden, wenn ein Unternehmer erst zu Beginn einer Prüfung angibt, seine Papier-Buchhaltungsunterlagen in den Fluten verloren zu haben.

11. Unterstützungszahlungen

Arbeitgeber dürfen ihren vom Hochwasser geschädigten Arbeitnehmern bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei als Beihilfe in einem Notfall ausbezahlen (Richtlinie 3.11 Abs. 2 Lohnsteuerrichtlinien). Liegt ein besonderer Notfall vor, können auch höhere Beihilfen steuerfrei überwiesen werden. Hier sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden, der die Einhaltung der Voraussetzungen überwacht.

12. Wiederbeschaffung

Auch für privat entstandene Schäden können Steuerzahler, die Opfer eines Hochwassers wurden, Steuererleichterungen beantragen. Wer etwa Kleidung und Hausrat verloren hat, kann in seiner Einkommensteuererklärung für die Kosten der Wiederbeschaffung den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung beantragen. Das geht jedoch nur für die Kosten, die einem selbst entstanden sind. Von den Wiederbeschaffungskosten sind also Versicherungszahlungen abzuziehen und der verbleibende Betrag ist in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung einzutragen.