Steuer aktuell: Betriebsprüfung Was dem Steuerprüfer vorgelegt werden muss

Bei Betriebsprüfungen dürfen die Prüfer des Finanzamts eigentlich nur steuerlich relevante Unterlagen und Belege anfordern und einsehen. Die Praxis verläuft jedoch oft anders. Das Hessische Finanzgericht hat sich nun auch die Seite der Selbständigen geschlagen und die Rechte des Prüfers erheblich eingeschränkt.

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    Bei der Steuerprüfung kann es sich lohnen, dem Finanzamt freiwillig mehr Unterlagen vorzulegen als der Prüfer verlangt.
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    Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Gebühren für den Kindergartenplatz eines Kindes des Mitarbeiters oder übernimmt er die Kosten komplett, kann diese übernommene Zahlung nach § 3 Nr. 33 EStG komplett steuerfrei sein

In dem Streitfall vor dem Finanzgericht Hessen sammelte ein Unternehmer für seine Kasse sämtliche notwendigen Unterlagen. Der Prüfer des Finanzamts stellt fest, dass der Unternehmer daneben freiwillig eine von der PC-Kasse erstellte Datei mit allen Bareinnahmen hat. Und genau diese Datei wollte der Prüfer einsehen, um abzuklopfen, ob wirklich alle Kasseneinnahmen brav versteuert wurden.

Doch der Unternehmer verweigerte die Herausgabe und bekam dabei Rückendeckung vom Finanzgericht Hessen (Urteil v. 24.4.2013, Az. 4 K 422/12). Für die Vorlagepflicht freiwillig geführter Steuerunterlagen fehlt es an der gesetzlichen Grundlage.

Unschuld beweisen

Tipp: Urteil hin oder her. Manchmal kann es sogar sinnvoll sein, freiwillig geführte Unterlagen herauszugeben, um seine Unschuld zu beweisen. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn der Prüfer des Finanzamts meint, verschiedene Mängel in der Kassenführung entdeckt zu haben und mit einer Schätzung droht. dhz

Weitere Tipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .