Laufen die Vorbereitungen für den Weg in die Selbständigkeit auf Hochtouren, fallen meist bereits erste Ausgaben an. In der Praxis stellt sich vor allem umsatzsteuerlich die Frage, ob das Finanzamt die Vorsteuer aus diesen Ausgaben bereits erstatten muss.
Die Antwortet lautet "ja". Starten Sie als Einzelunternehmer, ist es am einfachsten. Die Rechnungen lauten wie bei der späteren Firma auf Ihren Namen. Sie weisen dem Finanzamt den Zusammenhang mit dem in absehbarer Zeit zu gründenden Einzelunternehmen nach, reichen eine Umsatzsteuererklärung ein und beantragen die Vorsteuererstattung.
Komplizierter wird die Angelegenheit schon, wenn Sie Ihre Geschäfte über eine GmbH abwickeln möchten. Denn zwischen Unterzeichnung des Gesellschaftervertrags und dem Eintrag der GmbH ins Handelsregister können schon einmal ein paar Monate verstreichen. Doch wie beantragen Sie die Erstattung der Vorsteuer für Ausgaben der künftigen GmbH? Hier empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
• Lassen Sie sich die Rechnungen auf den Namen der GmbH mit dem Zusatz "in Gründung" oder "i.G." ausstellen (z.B. Huber GmbH i.G.).
• Beantragen Sie beim Finanzamt für die in Gründung befindliche GmbH eine Steuernummer und reichen Sie eine Umsatzsteuererklärung mit den Vorsteuern beim Finanzamt ein.
• Verweisen Sie auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der die Erstattung der Vorsteuer vor der eigentlichen GmbH-Gründung ausdrücklich erlaubt (Urteil v. 1.3.2012, Az. C-280/10). dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
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