Kümmert sich Ihr Ehepartner nach Feierabend um die Buchhaltung des Handwerksbetriebs? Dann sollte das auch bezahlt werden. Das Zauberwort heißt hier: Ehegattenarbeitsvertrag. Doch erhalten Ehegatten Gehalt, prüft das Finanzamt kritisch, ob das Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen ist. Misstrauisch wird das Finanzamt auch bei Miet- und Zinszahlungen an Verwandte. Hier die wichtigsten Steuerspielregeln, wenn Sie Familienangehörige als Minijobber anstellen.

Beim Minijob dürfen Sie Ihrem Ehegatten oder Ihren Kindern bis zu 538 Euro monatlich als Gehalt überweisen. Sie müssen als Arbeitgeber zusätzliche Abgaben pauschal an die Krankenkasse oder die Bundesknappschaft überweisen.
Ist der Ehegatte über Sie privat krankenversichert, müssen Sie für die Krankenversicherung keine Pauschalabgabe abführen.
Beispiel: Sie möchten Familienangehörige als Minijobber anstellen (Ehefrau und Sohn auf 538-Euro-Basis). Die Lohnaufwendungen von jährlich 12.912 Euro zuzüglich 4.054,32 Euro pauschale Abgaben (siehe nachfolgende Tabelle) dürfen Sie als Betriebsausgaben abziehen. Steuerersparnis bei einem Steuersatz von 35 Prozent: 5.938 Euro. Das Geld bleibt in der Familie und muss von niemandem mehr versteuert werden.
Sie dürfen Ihren als Minijobber Angestellten wie jedem anderen Mitarbeiter auch steuerfreie Gehaltsextras ausbezahlen. Sie können ihm also jeden Monat einen Bücher- oder Benzingutschein von maximal 50 Euro aushändigen, ohne dass das die Minijob-Eigenschaft gefährdet. Besonders beliebt ist auch der Kindergartenzuschuss.
Familienangehörige als Minijobber: Höhe der Pauschalabgaben bei einem 538-Euro-Minijob
| Krankenversicherung: 13 Prozent | 69,94 Euro | |
| + | Rentenversicherung: 15 Prozent | 80,70 Euro |
| + | Lohnsteuer: 2 Prozent | 10,76 Euro |
| + | Umlage 1: 1,1 Prozent | 5,92 Euro |
| + | Umlage 2: 0,24 Prozent | 1,29 Euro |
| + | Insolvenzgeldumlage: 0,06 Prozent | 0,32 Euro |
| = | Gesamtabgaben | 168,93 Euro |
Familienverträge: Diese Steuertipps sollten Sie kennen
Das Finanzamt prüft Verträge zwischen Handwerksbetrieb und Familienangehörigen, die Sie als Minijobber anstellen, besonders kleinlich. Denn es wird unterstellt, dass das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier besteht und das einzige Ziel ist, Steuern zu sparen. Auf der sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Schließen Sie mit dem Familienangehörigen, den Sie als Minijobber anstellen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. Die Schriftform ist kein Muss, ermöglicht dem Finanzamt jedoch die Überprüfung.
- Sie und Ihr Familienangehöriger sollten sich an alle Vereinbarungen halten (Zahlungszeitpunkt, Höhe der vereinbarten Zahlungen, tatsächliche Mitarbeit). Halten Sie außerdem schriftlich fest, an welchen Tagen das angestellte Familienmitglied wie lange gearbeitet hat.
- Orientieren Sie sich bei Verdienst und Gehaltsextras an den anderen Mitarbeitern ("Fremdvergleich").
Praxis-Tipp: Wenn Sie Gehaltsextras wie Fahrtkostenzuschuss, Kindergartenplatz oder Einkaufsgutschein nur dem als Minijobber beschäftigten Familienangehörigen, nicht aber anderen Mitarbeitern gewähren oder dem Familienangehörigen einen deutlich höheren Stundenlohn zahlen, ist der Fremdvergleich nicht gegeben. In diesem Fall werden die unangemessenen Zahlungen nicht als Betriebsausgabe zum Abzug zugelassen. Ausnahme: Können Sie plausible Argumente vorbringen, warum die Vereinbarungen sich im Vergleich zu anderen Mitarbeitern unterscheiden, wird das Finanzamt das Arbeitsverhältnis mit dem Familienangehörigen anerkennen (z.B. besonderes Vertrauensverhältnis, viele Überstunden wegen Arbeit zu Hause, etc.).
Miet- und Darlehensverträge mit Angehörigen
Sie müssen Familienangehörige nicht zwingend als Minijobber anstellen. Es gibt noch weitere Vertragsverhältnisse mit Familienangehörigen, die das Finanzamt auf den Plan rufen.
Vermietet ein Familienmitglied dem Handwerksbetrieb eine Immobilie oder einen Raum, gelten dieselben Grundsätze: schriftlicher Mietvertrag, Einhaltung Fremdvergleich und Einhaltung der vereinbarten Leistungen. Halten Sie sich bei der Miethöhe an die Vergleichsmieten, die für Immobilien in ähnlicher Lage, mit ähnlicher Ausstattung verlangt werden.
Bei unangemessen hoher Miete kippt das Mietverhältnis. Bei Vermietung an Angehörige reicht es eigentlich aus, wenn nur 66 Prozent der ortsüblichen Miete berechnet werden. Doch aufgepasst: Das funktioniert nicht bei Vermietung an den Betrieb des Angehörigen. Denn die 66-Prozent-Grenze gilt nur bei Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken.
Beispiel: Ihre Ehefrau vermietet Ihrem Betrieb ein Ladengeschäft für 1.000 Euro im Jahr. Das entspricht 70 Prozent der üblichen Miete. Die Mietzahlungen sind beim Handwerksbetrieb als Betriebsausgaben abziehbar. Doch die Ehefrau darf bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur 70 Prozent ihrer Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Leihen Sie sich Geld für Ihren Betrieb von Familienangehörigen in der Hoffnung, dass die Zahlungen für die Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar sind und der Familienangehörige anstatt seines persönlichen Steuersatzes für die erhaltenen Zinsen nur mit 25 Prozent Abgeltungssteuer belastet wird? Dann klappt das nur, wenn Sie nachweisen können, dass Sie auch von der Bank ein Darlehen in der betreffenden Höhe bekommen hätten. Hätte Ihnen niemand außer Ihrem Ehepartner Geld geliehen, müsste der darlehensgebende Ehegatte die erhaltenen Zinsen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern.
Tipp: Damit das Finanzamt die Höhe der Zinszahlungen steuerlich anerkennt, sollten Sie vor Abschluss eines schriftlichen Darlehensvertrags mehrere Banken abklappern und nach den Konditionen fragen. Die Angebote heben Sie sich als Nachweis für die Zinsvereinbarung zwischen Ihrem Betrieb und Ihrem Angehörigen auf.
Steuerlich unwirksame Arbeitsverhältnisse mit Ehegatten
Unterstellt das Finanzamt, dass Ihr angestellter Ehegatte keine Arbeitsleistung erbracht hat, würde das gesamte Arbeitsverhältnis kippen. Dann wären sämtliche Lohnaufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Kontern Sie mit dem Argument, dass Ihr angestellter Ehegatte vorwiegend zu Hause tätig wird und dort die Aushilfstätigkeiten wahrnimmt. Zeichnen Sie unbedingt auf, wann Ihr Ehegatte welche Arbeiten für Ihren Betrieb erledigt hat.
Bei kleinen Mängeln (zu späte Gehaltszahlung wegen finanzieller Engpässe oder Barauszahlung des Gehalts statt vereinbarter Überweisung) darf das Finanzamt das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht einfach zu Fall bringen. Es müssen schon erhebliche Mängel vorliegen, die gegen ein ernsthaftes Arbeitsverhältnis sprechen.
Weitere Steuervorteile, wenn Sie Familienangehörige als Minijobber anstellen
Volljährig: Hat Ihr Kind bereits sein 18. Lebensjahr vollendet und studiert noch oder befindet sich in Ausbildung, steht Ihnen bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld zu. Die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes interessieren nicht.
Fahrtkosten: Ist Ihr Ehegatte in Ihrem Betrieb angestellt und Sie behalten Lohnsteuer ein, muss der Ehegatte diesen Arbeitslohn in der gemeinsamen Steuererklärung ansetzen. Sind Sie jeden Tag gemeinsam mit dem Firmenauto in die Firma gefahren, dürfen Sie beide die Entfernungspauschale von 0,30 Euro/km (einfache Strecke) für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro/km ab dem 21. Kilometer steuersparend abziehen.