Kündigungsschutzklage einer Gebäudereinigerin Steuerhinterziehung: Folgen für den Job

Wer sein Gehalt durch eine unerlaubte Abrechnungspraxis aufbessert, muss mit einer Kündigung rechnen. Auch wenn der Arbeitgeber diese Art der Steuerhinterziehung lange Zeit nicht ahndet, kann das Folgen haben. Der Fall einer Reinigungskraft kam nun vor Gericht.

Gebäudereinigerin vor Gericht: Ihre Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg, da sie rechtswidrig ihre Arbeitsstunden abgerechnet hatte. - © Foto: diego cervo/Fotolia

Steuerhinterziehung ist keine Bagatelle und hat auch Folgen für den Job. Das musste nun eine Gebäudereinigerin feststellen, die seit vielen Jahren in einem überregional tätigen Unternehmen als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt war und nun ihre Stelle verloren hat. Grund der Kündigung, war ihre rechtswidrige Abrechnungspraxis, mit der sie ihr Nettoeinkommen aufgebessert hatte.

Als ihre Praxis aufflog, kam der Fall vor das Landesarbeitsgericht Kiel. Die Gebäudereinigerin bekam die Kündigung, als der Geschäftsführer erfuhr, dass sie Arbeitsstunden auch über zwei auf 400-Euro-Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet hatte. Zu Recht, entschieden die Juristen. Das Urteil wurde in der vergangenen Woche veröffentlicht (ArbG Kiel, Urteil vom 7. Januar 2014 - 2 Ca 1793 a/13).

Strafe wegen Steuerhinterziehung: Vorbildfunktion zählt

Die Richter entschieden, dass die Gebäudereinigerin unrecht gehandelt hat, obwohl die Praxis im Betrieb lange so durchgeführt wurde. Sogar, dass ihr direkt Vorgesetzter davon gewusst hat, erkannte das Gericht nicht an. Sie urteilten, dass eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung selbst dann rechtens ist, wenn der Vorgesetzte von der Steuerhinterziehung weiß oder ihr sogar zugestimmt hat.

Die Frau habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt. Sie habe nicht ernsthaft glauben können, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde, urteilten die Richter. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Klägerin würden trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und sonst beanstandungsfreier Tätigkeit überwiegen. dpa/dhz