Handwerker, die steuerlich ein schlechtes Gewissen haben und beim Finanzamt freiwillig reinen Tisch machen möchten, können eine Selbstanzeige beim Finanzamt einreichen. Der Vorteil einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung: Der Handwerker muss nur die hinterzogenen Steuern, Nachzahlungszinsen und gegebenenfalls einen Zuschlag bezahlen. Dafür sichert eine wirksame Selbstanzeige Straffreiheit.
Meldet sich ein Betriebsprüfer telefonisch bei einem Handwerker und kündigt seinen Besuch an, ist Eile geboten. Denn soll eine Selbstanzeige eingereicht werden, funktioniert das nur bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.
Beispiel: Ein Prüfer kündigt seinen Besuch an und schickt eine Prüfungsanordnung mit Datum 12. Februar an den Handwerker. In diesem gilt die Prüfungsanordnung drei Tage später als bekanntgegeben, also am 15. Februar. Der Handwerker hätte somit also bis zum 14. Februar Gelegenheit, eine wirksame Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung einzureichen.
Fällt das Ende dieser Drei-Tages-Bekanntgabefrist auf einen Feiertag oder ein Wochenende, gilt die Prüfungsanordnung erst am nächsten Werktag, an dem das Finanzamt wieder geöffnet hat, als bekannt gegeben. Wäre in unserem Beispiel der 15. Februar ein Samstag, würde sich die Bekanntgabe auf den 17. Februar verschieben. Somit hätte der Handwerker mit seiner Selbstanzeige Zeit bis zum 16. Februar.