Steuer aktuell Selbstanzeige: Wann Straffreiheit künftig noch garantiert ist

Das Bundesfinanzministerium wies Ende August medienwirksam auf einen Referentenentwurf zu den geplanten Änderungen zur strafbefreienden Selbstanzeige hin. Der Grund, warum bereits im Vorfeld einer Gesetzesänderung so viel Wirbel veranstaltet wird, ist klar: Die Finanzverwaltung erhofft sich dadurch eine Flut an Selbstanzeigen und damit hohe Steuernachzahlungen.

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Die strafbefreiende Selbstanzeige ist eine Möglichkeit für Steuerzahler, dem Finanzamt ihre Steuersünden zu beichten, ohne dafür strafrechtlich belangt zu werden. Aufgrund unzähliger Steuervergehen und mehreren spektakulären Einzelfällen von prominenten Steuerhinterziehern, soll der straffreie Weg in die Steuerehrlichkeit schwieriger – oder besser gesagt – teurer werden.

Vorsicht bei Lohn- und Umsatzsteueranmeldung

Neben Anpassungen in der Schriftform zu strafbefreienden Selbstanzeige, sollen spätestens ab 1. Mai 2015 folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Selbstanzeige zur gewünschten Straffreiheit führt:

  • Künftig soll von einer Strafverfolgung im Rahmen einer Selbstanzeige nur noch dann abgesehen werden, wenn ab einem   Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro neben der Steuerzahlung und den Hinterziehungszinsen auch ein Strafzuschlag bezahlt wird. Bisher liegt diese Grenze bei 50.000 Euro.
  • Der Strafzuschlag von bisher fünf Prozent  des Hinterziehungsbetrags steigt grundsätzlich auf zehn Prozent . Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro werden 15 Prozent Strafzuschlag fällig, ab hinterzogenen Steuern in Höhe von einer Million Euro sind es sogar 20 Prozent.
  • Der Nacherklärungszeitraum wird 2015 von fünf auf zehn Jahre angehoben, so dass zur Erlangung der Straffreiheit zehn Jahre nacherklärt werden müssen.

Der Referentenentwurf enthält auch einen Passus zu berichtigten oder verspätet beim Finanzamt eingereichten Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen. Somit gilt künftig eine berichtigte oder verspätete Lohnsteueranmeldung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung als wirksame Teilselbstanzeige.  

Tipp: Da diese geplanten Verschärfungen für reuige Steuersünder teuer werden können, sollte bei geplanter Selbstanzeige unbedingt vor dem 1. Mai 2015 gehandelt werden. Wichtig:   Nie im Alleingang eine Selbstanzeige einreichen. Die Praxis hat im Fall eines prominenten Steuersünders gezeigt, dass ohne Hilfe des Steuerberaters trotz Selbstanzeige hohe Geld und Gefängnisstrafen drohen können. dhz

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .