Stellen Fahrten innerhalb des Kehrbezirks eines Kaminkehrers Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar oder Fahrten anlässlich einer Auswärtstätigkeit? Oder anders gefragt: Ist nur die Entfernungspauschale abziehbar oder 30 Cent je gefahrenen Kilometer plus Verpflegungspauschale?
Die Gute Nachricht auf diese Fragen km vom Finanzgericht Düsseldorf. Danach stellt der Kehrbezirk entgegen der langjährigen Rechtsprechung keine regelmäßige Arbeitsstätte. Angenehme Folge: Für Fahrten zum Kunden darf ein selbständiger Kaminkehrer 30 Cent pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben abziehen oder die tatsächlichen Fahrtkosten (FG Düsseldorf, Urteil v. 6.6.2012, Az. 7 K 982/12 E).
Weiterer Vorteil: Kaminkehrer dürfen je nach Abwesenheit von zu Haus und vom Büro von mindestens 8/14 Stunden Verpflegungspauschale von 6/12 Euro vom Gewinn abziehen.
Tipp: Die Finanzämter wehren sich aber noch und setzten dieses kaminkehrerfreundliche Urteil noch nicht um. Denn es wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (Aktenzeichen noch nicht bekannt). Gegen nachteilige Steuerbescheide sollten Betroffene deshalb vorerst Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
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