Einfachere Freistellung vom Job Pflegegesetz: Das gilt seit Jahresbeginn

Seit dem 1. Januar 2015 gilt das neue Pflegestärkungsgesetz. Es sieht sowohl finanzielle Änderungen als auch eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vor. Ein Überblick.

Ab dem 1. Januar 2015 gilt das neue Pflegestärkungsgesetz. Es sieht eine Menge kleiner Verbesserungen für Pflegebedürftige vor. - © Foto: Barabas Attila/Fotolia

Verbesserte und flexiblere Leistungen verspricht das neue Pflegestärkungsgesetz, das seit 1. Januar 2015 gilt. Für fast alle Leistungen der Pflegekassen steigen die finanziellen Leistungen dann um vier Prozent .

Vorgesehen ist auch ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, doch diesen wird die Bundesregierung erst 2016 nachreichen. Dabei soll kein Unterschied mehr gemacht werden zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Defiziten. Ausschlaggebend soll der Grad der Selbstständigkeit sein, den eine Person erreichen kann. Davon würden vor allem Menschen mit einer Demenz profitieren, die zunächst keine körperlichen Defizite haben. Eine endgültige Einigung gab es dazu aber noch nicht.

Anders bei den Leistungen der Pflegekasse und einer besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Das hat sich zum 1. Januar 2015 geändert:

  • Pflegegeld: Das Pflegegeld erhöht sich für die Pflegestufen eins bis drei. In Pflegestufe eins werden statt 235 Euro künftig 244 Euro gezahlt, in Pflegestufe zwei statt 440 458 Euro. Bei Pflegestufe drei gibt es statt 700 Euro 728 Euro. Dafür müssen die Versicherten keinen Antrag stellen. Die Umstellung auf die neuen Beträge erfolgt automatisch.
  • Pflegesachleistungen: Kümmert sich beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst zu Hause um Ältere, können dafür Pflegesachleistungen beantragt werden. Das Geld wird dabei nicht ausgezahlt, der Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab. Zum Beispiel: Ab 2015 werden Leistungen bis zu einer Höhe von 1.612 Euro für die Pflegestufe drei (bisher: 1.550 Euro) erstattet. Bei stationärer Pflege gibt es für Menschen der Pflegestufe 3 statt bislang 1.550 dann 1.612 Euro von der Pflegekasse. Anstelle eines Teils der Pflegesachleistung können diese Entlastungsangebote künftig auch durch ehrenamtliche Helfer in Anspruch genommen werden. Bis zu 40 Prozent des jeweiligen Pflegesachleistungsbetrag können dadurch ersetzt werden.
  • Pflegezeit: Wer berufstätig ist und akut die Pflege eines Angehörigen organisieren muss, kann sich ab Jahresbeginn zehn Tage lang vom Arbeitgeber freistellen lassen – ohne dabei Gehalt einzubüßen. Bislang waren die zehn Tage unbezahlt. Das neue Pflegeunterstützungsgeld wird mit etwa 90 Prozent des Nettolohns von der Pflegeversicherung bezahlt. Außerdem ist es für pflegende Angehörige nun möglich, bis zu einem Zeitraum von 24 Monaten die Arbeitszeit zu reduzieren, auf wöchentlich mindestens 15 Stunden.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Sie sind für Angehörige die erste Wahl, wenn sie eine Auszeit brauchen ( Verhinderungspflege) oder Pflegebedürftige nach einem Krankenhausaufenthalt vollstationär gepflegt werden müssen (Kurzzeitpflege). Die Kurzzeitpflege ist für maximal vier Wochen pro Jahr möglich, Geld für Verhinderungspflege gibt es für insgesamt sechs Wochen pro Kalenderjahr. Auch hier gibt es mehr Geld: Unabhängig von der Pflegestufe erhalten Pflegebedürftige für jede dieser Leistungen 1.612 Euro (statt bisher 1.550 Euro) pro Jahr. Außerdem können die beiden Leistungen miteinander kombiniert werden: Bis zu 50 Prozent des Betrags für Kurzzeitpflege können zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden.
  • Menschen mit Pflegestufe null: Demenzkranke, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, werden seit 2013 der Pflegestufe null zugerechnet. Nun erhalten sie zum ersten Mal Zugang zu allen ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. So haben sie Anspruch auf teilstationäre Tages- und/oder Nachtpflege sowie auf Kurzzeitpflege. Wer Leistungen nutzen möchte, kann das tun, ohne dass wie bisher das Pflegegeld reduziert wird.
  • Entlastungen im Alltag: Begleitung bei Arztbesuchen oder Unterstützung bei Einkäufen: In Zukunft bekommen Pflegebedürftige aller Pflegestufen für diese Form der niedrigschwelligen Betreuung 104 Euro im Monat. Dieses Geld war bisher nur für Menschen mit Pflegestufe null vorgesehen.
  • Zuschüsse für Umbauten: Ab dem 1. Januar gibt es für Umbauten wie Rollstuhlrampen oder die Verbreiterung von Türen statt bis zu 2.557 Euro künftig bis zu 4.000 Euro pro Vorhaben. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen in einer Wohnung, können sie bis zu 16.000 Euro pro Umbau bekommen (bisher: 10.228 Euro).

Um die neuen Ansprüche geltend zu machen, empfiehlt es sich nach Angaben des GKV-Spitzenverbands für Angehörige oder Pflegebedürftige zuvor Rücksprache mit der Pflegekasse zu halten. So könne verhindert werden, dass kurzfristig ein Pflegedienst beauftragt wird, der keinen Versorgungsvertrag mit der Kasse abgeschlossen hat. Zudem werde so sichtbar, wenn mögliche Leistungen noch nicht ausgeschöpft sind. dpa/dhz