Wenn Kunden ihre Rechnungen nicht bezahlen und auch nach der dritten Mahnung kein Geld eingeht, wird mit dem Inkasso der Druck erhöht. Was Sie neben dem Rechnungsbetrag vom Kunden einfordern können, wo Innungsbetriebe kostenlose Hilfe erhalten und welche sechs Schritte Sie einhalten sollten.
Harald Klein
"Zwar zögern einige Betriebe damit, um ihre Auftraggeber nicht zu verprellen", weiß Peter David, früher Richter am Oberlandesgericht München. "Doch allzu viel Rücksicht schadet", warnt der Experte. Volker Ulbricht, Hauptgeschäftsführer von Creditreform in Neuss, bestätigt: "Den Forderungseinzug Profis zu übergeben, schont Zeit, Geld und nicht zuletzt Nerven." Die bekanntesten unter den 750 Inkassofirmen sind im Handwerk neben Creditreform Atriga und Bürgel. Rund 560 von ihnen sind Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen (BDIU).
Inkasso-Kosten
Die Kosten für das Inkasso sind gesetzlich geregelt. Für den Einzug der Forderung darf der Dienstleister die 1,3-fache Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen. Bei 5.000 Euro etwa sind das rund 400 Euro plus Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Weitere Gebühren darf der Inkassoservice nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Handwerksbetrieb verlangen.
Ist der Inkassovertrag geschlossen, fordert der Dienstleister den ausstehenden Betrag und Zinsen vom Schuldner. Bezahlt dieser nicht, folgt der Mahnbescheid und schließlich die Klage beim Amts- oder Landgericht. Für Unternehmer ist das Kostenrisiko denkbar gering. "Unsere Mitglieder zahlen neben ihrem Jahresbeitrag nur in den Fällen eine kleine Pauschale, in denen wir keinen Erfolg erzielen", erklärt Axel Bitzer von Creditreform Karlsruhe. " Hauptforderung und Inkassokosten ziehen wir beim Schuldner ein." Dass Betriebe die Inkassokosten abwälzen dürfen, ist einheitlicher Stand nach Gesetz und Rechtsprechung, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 07.09.2011, Az.: 1 BvR 1012/11).
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Mahnkosten voll geltend machen
Unternehmer dürfen danach ihre Mahnkosten bei säumigen Kunden voll geltend machen. Das gilt auch für Rechtsanwälte, die im Auftrag von Betrieben Außenstände eintreiben. Der Vorteil bei diesen Inkassodienstleistern: Sie können den Fall auch gleich vor Gericht vertreten , wenn der Kunde weder auf ein Schreiben der Kanzlei noch auf den Mahnbescheid mit einer Überweisung reagiert. Wer noch keinen Anwalt hat, findet ihn am schnellsten online unter anwaltauskunft.de .
Kostenlose Inkasso-Beratung
Auch Handwerkskammern kooperieren mit Kanzleien und geben über ihre Rechtsberatungsstellen kostenlose Tipps zum richtigen Vorgehen gegen säumige Kunden. Dennoch sind einigen Handwerkern Inkassodienstleister oder Rechtsanwälte zu teuer. In dieser Situation können sich Innungsbetriebe über ihre Kreishandwerkerschaft selbst helfen. Zum Beispiel über die in Reutlingen. "Für uns gehört das Inkasso zum Service für unsere Mitglieder", sagt Geschäftsführer Ewald Heinzelmann. Innungsbetriebe profitieren Rund 1.500 Betriebe in 32 Innungen, die der Kreishandwerkerschaft angehören, können das Angebot nutzen. Pro Jahr kommen etwa 450 neue Aufträge herein.
"Wir bieten das komplette Verfahren an", so Heinzelmann. Mahnschreiben, gerichtliches Mahnverfahren und auf Wunsch auch die Vertretung vor dem Amtsgericht. Die Kosten dafür sind gering: Unabhängig von der Höhe der Forderung kann jedes Mitglied fünf Inkassofälle jährlich kostenlos in Auftrag geben. Jeden weiteren rechnet die Kreishandwerkerschaft mit 50 Euro ab. Hinzu kommen Auslagen und Gebühren fürs gerichtliche Mahnverfahren und fürs Gericht. "Doch diese und unsere Kosten muss der Schuldner bezahlen", ergänzt Heinzelmann. "Verbände, die den Inkassoservice anbieten wollen, lassen sich in ein Verzeichnis beim zuständigen Gericht eintragen und dürfen die Handwerksbetriebe unterstützen", so Andreas Fabri, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft der Kreishandwerkerschaften in Deutschland. Sehr viele Handwerksbetriebe in den rund 5.000 Innungen profitieren davon.
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Anleitung: In sechs Schritten zum Inkasso
Zahlt der säumige Kunde partout die Rechnung des Handwerkers nicht, sollte der Betrieb einen Inkassoprofi beauftragen. Die wichtigsten Schritte:
Forderung: Stellen Sie sicher, dass der Kunde die Rechnung bekommen und dagegen keine Einwände erhoben hat. Die Rechnung sollte alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben enthalten.
Mängel: Achten Sie darauf, dass der säumige Kunde keine Gewährleistungsmängel nachschiebt. Akzeptieren Sie nur begründete Mängel und beseitigen Sie diese umgehend.
Anrufen: Rufen Sie bei Stammkunden an und fragen Sie, weshalb sie die Rechnung nicht bezahlen. Eventuell Rechnung erneut schicken.
Mahnen: Maximal drei Mahnschreiben verschicken, erst freundlich, dann schärfer formulieren. Im ersten feststellen, dass sich der Kunde im Verzug befindet. 30 Tage nach Abnahme der Leistung Verzugszinsen berechnen: Bei Privatkunden fünf, bei Geschäftskunden acht Prozent über dem Basiszinssatz (bundesbank.de). Zustellung per Einwurfeinschreiben. Mit Einwurf im Hausbriefkasten des säumigen Kunden gilt das Schreiben als zugegangen. Nachteil bei Übergabeeinschreiben: Wenn der Empfänger nicht da ist, hinterlässt der Zusteller eine Benachrichtigung. Erst wenn der Kunde den Brief bei der Post abholt, ist er zugegangen.
Mahnantrag: Wer keinen Inkassodienstleister beauftragen will, kann selbst den Geldeinzug betreiben. Im Internet per online-mahnantrag.de, dem Portal der zentralen Mahngerichte, oder unter letzte-mahnung.de, der Seite eines Dienstleisters (mit Plausibilitätsprüfung, ob alle Angaben stimmen).
Inkassoprofi: Inkassofirma (online über bdiu.de suchen), Handwerkskammer oder Kreishandwerkerschaft einschalten. Alternativ Rechtsanwalt beauftragen. Nach Kosten fürs Inkasso und eventuellen Nebenkosten erkundigen. Bezahlt der Kunde seine Rechnung nicht, Inkassoprofi beauftragen.
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