Ab 1. Januar 2013 dürfen Minijobber mehr verdienen. Der Höchstverdienst steigt von 400 Euro auf 450 Euro im Monat. Zusätzlich gilt eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Doch es greift ab 2013 auch ein Wahlrechte und eine Übergangsregelung.
1. Keine Änderung für Alt-Arbeitsverhältnisse
War ein Minijobber bereits vor dem 1. Januar 2013 im Betrieb angestellt, ändert sich für diese nichts, außer dass er monatlich 450 Euro statt 400 Euro verdienen darf. Solche Alt-Arbeitsverhältnisse bleiben wie bisher versicherungsfrei. Der Minijobber kann jedoch auf Antrag durch Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge die Vorteile der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren.
2. Übergangsregelung bis 2014
Erhält ein Minijobber bereits heute 450 Euro Monatsgehalt, greift eine Gleitzonenregelung. Das bedeutet, dass er versicherungspflichtig mit reduzierten Beiträgen ist. Bestand so ein Midi-Job bereits 2012 ändert sich ab 2013 für einen Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2014 nichts. Es sei denn, der Arbeitnehmer wählt die Versicherungspflicht ab.
Tipp: Möchte der Arbeitnehmer bei Variante 2 eine Befreiung von der Versicherungspflicht, muss er zur Befreiung von der Arbeitslosenversicherung einen extra Antrag an die Arbeitsagentur richten (§ 444 SGB III; § 7 Abs. 3 SGB V; § 230 Abs. 7 SGB VI). dhz
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