Steuer aktuell: Betriebsausgabenabzug Luxusautos im Betriebsvermögen tabu

Fährt ein selbständiger Handwerker einen betrieblichen Porsche oder Ferrari, hat er nicht nur Neider und Bewunderer, sondern auch das Finanzamt im Nacken.

  • Bild 1 von 2
    © Foto: bramgino/Fotolia
    Luxusautos als Firmenfahrzeug steuerlich abzusetzen, ist nicht so einfach möglich.
  • Bild 2 von 2
    © tom_nulens - stock.adobe.com
    Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Gebühren für den Kindergartenplatz eines Kindes des Mitarbeiters oder übernimmt er die Kosten komplett, kann diese übernommene Zahlung nach § 3 Nr. 33 EStG komplett steuerfrei sein

Das Finanzamt prüft, ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat nun zu dieser Streitfrage ein Urteil gefällt. Es ist leider – wie zu erwarten – nicht gerade unternehmerfreundlich.

Ein Unternehmer leaste sich einen Ferrari Spider für seinen Betrieb. Das Fahrzeug wurde in einem Jahr zu 20 Prozent und in einem anderen Jahr zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten genutzt. Finanzamt und Bundesfinanzhof stuften den Fahrzeugaufwand für diesen Luxusschlitten als unangemessen ein und kürzten deshalb den Betriebsausgabenabzug (BFH, Urteil v. 29.4.2014, Az. VIII R 20/12; veröffentlicht am 6.8.2014).

Unangemessener Fahrzeugaufwand

Zu der Erkenntnis, dass der Ferrari als Betriebsfahrzeug zu einem unangemessenen Fahrzeugsaufwand führt, führten vor allem die Antworten auf folgende Fragen:

Typische Fragen des Finanzamts Antworten bezogen auf den Urteilsfall
Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen? Nein, weil er bei seinen Kunden durch das Luxusauto keine Vorteile holen kann.
In welchem Umfang hat der Unternehmer das Luxusgefährt betrieblich genutzt? Fahrten nur zu Fortbildungen oder Gerichtsterminen, ansonsten kaum Außendiensttermine, hauptsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit.

 Kann das Finanzamt keine zwingenden Gründe dafür erkennen, dass ein Luxusfahrzeug als "Türöffner" für neue Aufträge fungiert, werden unangemessene Fahrzeugaufwendungen meist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.

Tipp: Das Finanzamt darf jedoch nicht die kompletten Fahrzeugkosten vom Betriebsausgabenabzug ausschließen. Die Fahrzeugkosten werden geschätzt. Dazu werden die durchschnittlichen Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse ermittelt und berücksichtigt. dhz

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .