Leiharbeiter

Rechtslage bis einschließlich 2013
Beschäftigen Sie Leiharbeiter und verleihen diese über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder sogar Jahre an einen Kunden, stellt sich die Frage, ob der Leiharbeiter beim Kunden eine regelmäßige Arbeitsstätte hat oder nicht? Der Bundesfinanzhof verneinte diese Frage. Beim Kunden hat der Leiharbeiter keine regelmäßige Arbeitsstätte (BFH, v. 13.06.2012, Az.: VI R 47/11). Der Mitarbeiter befindet sich während des Einsatzes beim Kunden also auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Rechtsprechung: Die Richter des Bundesfinanzhofs folgen damit der neuesten Rechtsprechung, nach der ein Arbeitnehmer entweder nur eine regelmäßige Arbeitsstätte hat oder gar keine (BFH, v. 09.06.2011, Az.: VI R 58/09, VI R 36/10 und VI R 55/10). Ausnahmen: Der Leiharbeiter würde jedoch eine regelmäßige Arbeitsstätte in der Einrichtung des Kunden haben, wenn er nur für die Dauer des Einsatzes beim Kunden angestellt wird und das Beschäftigungsverhältnis danach endet. Dasselbe gilt, wenn bereits bei Verleih feststeht, dass der Leiharbeiter nach Abschluss der Verleihzeit beim Kunden abgestellt wird.

Rechtslage ab 1. Januar 2014
Für die Anwendung der im Zusammenhang mit der Prüfung einer dauerhaften Zuordnung gegebenenfalls zu beachtenden 48-Monatsfrist gilt Folgendes: Für die Frage (Prognose), ob der Arbeitnehmer dauerhaft einer bestimmten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist, kommt es maßgeblich auf den jeweiligen Beginn der durch den Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit an. Dieser ist daher regelmäßig für die Anwendung der 48-Monatsfrist entscheidend, auch wenn er vor dem 1. Januar 2014 liegt. Hat der Arbeitgeber zu Beginn der Tätigkeit keine oder keine eindeutige Prognose getroffen oder eine solche nicht dokumentiert, hat er diese bis spätestens zum 1. Januar 2014 zu treffen und zu dokumentieren.

Beispiel: Der Arbeitnehmer A hat seine Tätigkeit am 1. Juli 2010 an der Tätigkeitsstätte des Kunden K seines Arbeitgebers aufgenommen. Er soll dort bis zum 1. März 2014 tätig sein. Die 48-Monatsfrist beginnt am 1. Juli 2010; der Tätigkeitszeitraum beträgt weniger als 48 Monate. A hat ab 1. Januar 2014 bei dem Kunden K weiterhin keine erste Tätigkeitsstätte.

Abwandlung: A hat seine Tätigkeit am 1. Juli 2010 an einer Täti gkeitsstätte des Kunden K seines Arbeitgebers aufgenommen und soll dort bis zum 31. Dezember 2014 tätig sein.
Die 48-Monatsfrist beginnt am 1. Juli 2010; der Tätigkeitszeitraum beträgt mehr als 48 Monate. Ab 1. Januar 2014 hat Arbeitnehmer A somit bei dem Kunden K seine erste Tätigkeitsstätte.