Nach dem so genannten Brötchenstreit einigten sich Bund und Länder darauf, für Lebensmittelspenden an Tafeln oder an andere gemeinnützige Organisationen für bedürftige Personen aus Billigkeitsgründen keine Umsatzsteuer zu erheben. Das soll insbesondere für schnell verfallbare Lebensmittel gelten. Hier wird unterstellt, dass diese nach Feierabend nur noch einen Wert von null Euro haben. Hintergrund: Für alle anderen Sachspenden müssen Unternehmer weiterhin Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Das hat damit zu tun, dass Sie beim Kauf oder bei der Herstellung einen Vorsteuerabzug hatten und bei Lieferung (hier Spende) an den Endverbraucher Umsatzsteuer fällig wird. Spendenbescheinigung: Eine wichtige Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung von Lebensmittelspenden hat das Bundesfinanzministerium nur zwischen den Zeilen durchklingen lassen. Die Umsatzsteuerfreiheit setzt voraus, dass keine Spendenbescheinigung ausgestellt wird.