Müssen Sie zur Heilung oder Linderung selbst Kosten tragen, können Sie diese steuerlich berücksichtigen. Grundsätzlich kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht. Der Nachteil dabei: Das Finanzamt ermittelt zunächst eine zumutbare Eigenbelastung, die von der Höhe Ihrer Einkünfte und von Ihrem Familienstand abhängig ist (§ 33 Abs. 3 EStG). Nur wenn die zumutbare Eigenbelastung unter den tatsächlichen Kosten liegt, wirkt sich die Differenz Steuer mindernd aus. Berufskrankheit: Handelt es sich bei der Krankheit um eine Berufskrankheit, lassen Sie sich das unbedingt von einem Amtsarzt attestieren. In diesem Fall dürfen Sie die selbst getragenen Behandlungskosten nämlich unbegrenzt als Betriebsausgaben von Ihrem Gewinn abziehen. Beispiel: Sie haben zu einem Zahnersatz 5.000 Euro selbst zuzahlen müssen. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt 4.900 Euro. Der Zahnersatz wird erforderlich, weil Sie als Bäcker nachweislich eine Mehlstauballergie haben.
| Betriebsausgabenabzug (Attest bescheinigt Berufskrankheit, bei Mehlstauballergie eines Bäckers treten häufig Zahnprobleme auf) | Außergewöhnliche Belastung (kein Attest über Berufskrankheit) | |
| Abzug der Zuzahlungen | 5.000 Euro | 100 Euro |