Bei der Ermittlung des Gewinns für die Steuererklärung steht kleinen und mittelständischen Handwerksbetrieben ein Steuersparmodell der Superklasse zur Verfügung. Die Rede ist vom Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, winken einem Unternehmer Steuererstattungen, ohne tatsächlich einen Cent ausgegeben zu haben.
Bernhard Köstler

Das Bundesfinanzministerium hat aufgrund zahlreicher Urteile des Bundesfinanzhofs ein Infoschreiben zum Investitionsabzugsbetrag veröffentlich, das viele Zweifelsfragen beantwortet. Die Informationen der folgenden Passagen stammen aus dem Gesetzestext, aus Urteilen zum Investitionsabzugsbetrag und aus dem aktualisierten Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 20.11.2013, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002).
Darum geht es beim Investitionsabzugsbetrag
Beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG dürfen 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten beweglicher Anlagegegenstände vom Gewinn des Handwerksbetriebs abgezogen werden, wenn die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre geplant ist. Also eine Gewinnminderung ohne einen Cent ausgeben zu müssen.
Beispiel: Frau Müller, Inhaberin einer Metzgerei, plant in den Jahren 2015 bis 2017 den Kauf neuer Küchenmaschinen. Geplante Kosten: 100.000 Euro.
Folge: Erfüllt Frau Müller alle Voraussetzungen des § 7g EStG, darf sie bereits vom Gewinn 2014 einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 Euro abziehen.
Voraussetzung 1: Begünstigte Wirtschaftsgüter
Begünstigt ist nur der geplante Kauf von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Hier eine Übersicht, für welche Wirtschaftsgüter ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden kann und für welche nicht:
| Begünstigte Wirtschaftsgüter | Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter |
| Maschinen | Gebäude |
| Fahrzeuge | Rechte |
| PC | Kundenstamm |
| Einrichtungsgegenstände | Software |
| Werkzeuge | Patente |
Eine Besonderheit zu Software sollten Sie kennen: Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln (Richtlinie 5.5 Abs. 1 EStR).
Wie hoch die Kosten für den Investitionsgegenstand sind, ist ebenfalls unbedeutend. Der Investitionsabzugsbetrag kann sich gerade für billige Gegenständen anbieten, um im Jahr der Investition vom Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) profitieren zu können.
Beispiel: Sie planen den Kauf von zwanzig neuen Bürostühlen im Wert von jeweils 600 Euro netto. Dafür können Sie einen Investitionsabzugsbetrag von 240 Euro je Stuhl abziehen. Im Jahr der Investition mindert sich der abzuschreibende Kaufpreis auf 360 Euro. In diesem Fall muss der Bürostuhl nicht auf 13 Jahre verteilt abgeschrieben werden, sondern es greift der Sofortabzug.
Tipp: Ohne Bedeutung ist es, ob das Wirtschaftsgut, dessen Kauf beabsichtigt ist, neu oder gebraucht ist. Der Investitionsabzugsbetrag ist in beiden Fällen abziehbar.
Voraussetzung 2: Betriebsgrößenmerkmale
Je nachdem, nach welcher Methode ein Unternehmer seinen Gewinn ermittelt, gelten als Voraussetzung für den Abzug des Investitionsabzugsbetrags folgende Besonderheiten:
- Einnahmen-Überschussrechnung : Ermittelt ein Handwerker seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, darf sein Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 Euro betragen.
- Bilanzierung : Bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung darf der Wert des Betriebsvermögens im Abzugsjahr nicht mehr als 235.000 Euro betragen.
Beispiel zur Einnahmen-Überschussrechnung: Ein selbständiger Handwerker, Einnahmen-Überschussrechner, hat 2013 einen Gewinn von a) 110.000 Euro oder b) 99.000 Euro. Für geplante Investitionen möchte er einen Investitionsabzugsbetrag von 10.000 Euro abziehen.
| Variante a | Variante b | |
| Gewinn 2014 vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags | 110.000 Euro | 99.000 Euro |
| Investitionsabzugsbetrag | Nicht abziehbar | -10.000 Euro |
| Gewinn 2014 endgültig | 110.000 Euro | 89.000 Euro |
Besonderheit bei Bilanzierung
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder § 5 EStG ist das Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes am Ende des Wirtschaftsjahres des beabsichtigten Abzuges nach § 7g Absatz 1 EStG wie folgt zu ermitteln:
| Anlagevermögen | …….. Euro | |
| + | Umlaufvermögen | …….. Euro |
| + | aktive Rechnungsabgrenzungsposten | …….. Euro |
| - | Rückstellungen | …….. Euro |
| - | Verbindlichkeiten | …….. Euro |
| - | steuerbilanzielle Rücklagen (z. B. § 6b EStG, Ersatzbeschaffung) | …….. Euro |
| - | passive Rechnungsabgrenzungsposten | …….. Euro |
| = | Betriebsvermögen im Sinne des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG | …….. Euro |
Voraussetzung 3: Betriebliche Mindestnutzung und Verbleibensvoraussetzung
Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres (Verbleibens- und Nutzungszeitraum) in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EStG).
Infos zur Verbleibensvoraussetzung
Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung wird insbesondere dann nicht mehr erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb des Verbleibens- und Nutzungszeitraums
- veräußert oder entnommen wird,
- einem Anderen für mehr als drei Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird (z. B. längerfristige Vermietung) oder
- in einen anderen Betrieb, in eine ausländische Betriebsstätte oder in das Umlaufvermögen überführt wird.
Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung gilt dagegen als erfüllt, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Wirtschaftsgutes unmittelbar auf einem nicht vom Willen des Steuerpflichtigen abhängigen Ereignis beruht, z. B. infolge
- Ablaufes der Nutzungsdauer wegen wirtschaftlichen Verbrauches,
- Umtausches wegen Mangelhaftigkeit gegen ein anderes Wirtschaftsgut gleicher oder besserer Qualität oder
- höherer Gewalt oder behördlicher Eingriffe (s. R 6.6 Absatz 2 EStR).
Infos zur betrieblichen Mindestnutzung
Eine oftmals vernachlässigte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Investitionsabzugsbetrags ist die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung des Anlagegegenstandes nach erfolgter Investition im Jahr der Investition und im Folgejahr. Wird diese Voraussetzung nicht eingehalten, ändert das Finanzamt den ursprünglichen Steuerbescheid und kippt den abgezogenen Investitionsabzugsbetrag.
Folge: Steuernachzahlungen.
Diese Voraussetzung wird meist Unternehmern zum Verhängnis, die für einen Firmenwagen einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Wird die 90-prozentige betriebliche Nutzung nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn bei Ermittlung der Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung wird eine mehr als 10-propzentige Privatnutzung unterstellt.
Tipp: Die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung bezieht sich übrigens auf die beiden Jahre insgesamt.
Das bedeutet im Klartext: Selbst wenn die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung in einem der beiden Jahre nicht erfüllt ist, jedoch für beide Jahre zusammen schon, bleibt es bei dem Investitionsabzugsbetrag.
Voraussetzung 4: Benennung des Wirtschaftsgutes der Funktion nach
Neben der Angabe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen. Hierfür reicht es aus, die betriebsinterne Bestimmung stichwortartig darzulegen. Dabei muss erkennbar sein, für welchen Zweck das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden soll.
Lässt sich die geplante Investition einer stichwortartigen Bezeichnung zuordnen, aus der sich die Funktion des Wirtschaftsgutes ergibt, reicht die Angabe dieses Stichwortes aus. Allgemeine Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion des Wirtschaftsgutes nicht hinreichend bestimmen lässt (z. B. "Maschinen" oder "Fuhrpark"), sind dagegen nicht zulässig. Auch eine "räumliche" Betrachtungsweise, wonach alle Wirtschaftsgüter begünstigt sind, die in einem bestimmten räumlichen Zusammenhang stehen (z. B. Büro, Werkshalle, Stall) lässt § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG nicht zu.
Beispiele für die Funktionsbeschreibung eines Wirtschaftsgutes:
| Beschreibung | begünstigtes Wirtschaftsgut z. B. | Nicht begünstigtes Wirtschaftsgut z. B. |
| Vorrichtung oder Werkzeug für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes | Produktionsmaschine, Werkzeug für Reparatur und Wartung | Einrichtungsgegenstand für die Produktionshalle |
| Vorrichtung für die Beseitigung und Entsorgung betrieblicher Abfälle | Sammelbehälter für Abfälle, Reinigungsmaschine | Produktionsmaschine |
| Vorrichtung für die Verbesserung des Raumklimas in betrieblichen Räumen und Hallen | Klima- und Trockengerät (sofern nicht Gebäudebestandteil) | Produktionsmaschine, Einrichtungsgegenstand |
| Vorrichtung für die Versorgung des Viehs in einem landwirtschaftlichen Betrieb | Fütterungsanlage, Futterbehälter, Werkzeug für die Futterverteilung | Klimagerät, Abfallbehälter, Stalleinrichtung |
Beispiele für stichwortartige Bezeichnungen, aus denen sich die Funktion des jeweiligen Wirtschaftsgutes ergibt:
| Stichwortartige Bezeichnung | begünstigtes Wirtschaftsgut z. B. | Nicht begünstigtes Wirtschaftsgut z. B. |
| Bürotechnik-Gegenstand | Computer, Drucker, Faxgerät, Telefon, Kopierer | Büroeinrichtungsgegenstand, Büromöbelstück |
| Nutzfahrzeug | Traktor, Lkw, Mähdrescher, Anhänger, Gabelstapler | Pkw |
| Pkw | Jedes Fahrzeug, das üblicherweise vorrangig der Personenbeförderung dient | Traktor, Lkw, Mähdrescher, Anhänger, Gabelstapler |
| Büroeinrichtungsgegenstand/Büromöbelstück | Schreibtisch, Stuhl, Rollcontainer, Regal, Dekorationsgegenstand | Bürotechnik-Gegenstand, Klimagerät |
Bei einer Funktionsbeschreibung oder der Verwendung einer zulässigen stichwortartigen Bezeichnung ist der jeweilige Investitionsabzugsbetrag grundsätzlich für jedes einzelne Wirtschaftsgut gesondert zu dokumentieren. Eine Zusammenfassung mehrerer funktionsgleicher Wirtschaftsgüter, deren voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übereinstimmen, ist zulässig. Dabei ist die Anzahl dieser Wirtschaftsgüter anzugeben.
Voraussetzung 5: Investition muss noch realisierbar sein
Gibt ein Unternehmer seine Steuererklärung so spät beim Finanzamt ab, dass bereits bei Abgabe der Steuererklärung klar ist, dass die Investition innerhalb des Dreijahreszeitraums nicht mehr erfolgen kann, darf kein Investitionsabzugsbetrag mehr abgezogen werden.
Beispiel: Frau Maier, Inhaberin einer Bäckerei, ist mit der Abgabe ihrer Steuererklärungen in Verzug und wurde deshalb bereits geschätzt. Die Steuererklärung für 2011 gibt sie deshalb erst am 25. Dezember 2014 beim Finanzamt ab. In dieser Steuererklärung für 2011 beantragt sie den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für beabsichtigte Investitionen in den Jahren 2012 bis 2014. Auf Rückfrage des Finanzamts wird klar, dass die Investitionen bis zur Abgabe der Steuererklärung 2011 noch nicht realisiert waren und wohl in 2014 auch nicht mehr realisiert werden.
Folge: In diesem Fall scheidet der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags aus.
Besonderheit, wenn beabsichtigte Investition bereits realisiert ist
Die Finanzverwaltung hat bislang darauf bestanden, dass die Investition "beabsichtigt" ist. Wer seine Steuererklärung nun so spät beim Finanzamt eingereicht hat, dass die Investition bereits erfolgt ist, ging beim Investitionsabzugsbetrag leer aus. Doch da der Bundesfinanzhof diese Voraussetzungen nicht bestätigte, ruderte das BMF nun zurück und lässt auch bei bereits erfolgter Investition den Abzug des Investitionsabzugsbetrags zu.
Beispiel: Herr Müller gibt die Steuererklärung 2013 und die Gewinnermittlung 2013 für seine Schreinerei erst im Oktober 2015 beim Finanzamt ab. In dieser Steuererklärung 2013 macht er einen Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen im Jahr 2015 geltend. Die Investitionen erfolgten bereits im Januar 2014.
Folge: Obwohl bei Abgabe der Steuererklärung 2013 die Investitionen nicht mehr "beabsichtigt" waren, sondern bereits realisiert, ist der Abzug des Investitionsabzugsbetrags zulässig.
Voraussetzung 6: Investitionsabzugsbetrag im Jahr vor der Existenzgründung
Wer im Jahr 2015 den Schritt in die handwerkliche Selbständigkeit plant, kann bereits vor Betriebseröffnung im Jahr 2014 für geplante Investitionen in den Jahren 2015 bis 2017 einen Investitionsabzugsbetrag abziehen. Der dabei entstehende Verlust kann mit anderen Einkünften des Gründers in spe Steuer sparend verrechnet werden.
Bisher musste zur Glaubhaftmachung der Investition vor der eigentlichen Gründung des Betriebs eine verbindliche Bestellung vorgelegt werden. Das ist nach dem neuen BMF-Schreiben nun nicht mehr notwendig. Es genügt, wenn die Investition ausreichend konkretisiert wird.
Tipp: "Ausreichend konkretisiert" ist die Investition vor Betriebseröffnung, wenn
- bereits Kosten angefallen sind,
- wenn die Investitionen in einem Business-Konzept enthalten sind
- wenn bereits Finanzierungszusagen der Bank vorliegen.
Tipp: Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten sowie Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reichen jedoch nicht als Nachweis der Investitionsabsicht aus, da diese ersten Vorbereitungshandlungen für den Steuerpflichtigen in der Regel kostenfrei und risikolos sind.