Der Insolvenzantrag eines Geschäftspartners kann für Handwerksbetriebe enorme finanzielle Auswirkungen haben – auch aufgrund der Insolvenzanfechtung. Mit neuen Regelungen will der Gesetzgeber jetzt für mehr Rechtssicherheit sorgen – das letzte Wort hat allerdings der Bundesgerichtshof (BGH).
Peter de Bra

In der Regel ist es so: Ein Handwerksbetrieb liefert seinem Auftraggeber ein Produkt oder erbringt für ihn eine Dienstleistung. Der Auftraggeber bezahlt dafür. So weit so gut. Ein Risiko bliebt jedoch: Die Insolvenzanfechtung. Denn die Bezahlung bedeutet nicht automatisch, dass der Handwerksbetrieb den erhaltenen Betrag auch behalten darf. Der Grund: Muss der Kunde einen Insolvenzantrag stellen, kann dessen Insolvenzverwalter die Zahlung unter bestimmten Umständen zurückfordern – und das im Extremfall bis zu zehn Jahre rückwirkend.
Fakt ist: Die rechtlichen Voraussetzungen für die so genannte Insolvenzanfechtung nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind niedrig. Oftmals reichen wenige Indizien aus. So kann es unter bestimmten Umständen bereits ausreichen, wenn der Kunde nicht den ganzen Rechnungsbetrag bezahlen konnte und der Handwerksbetrieb ihm daraufhin eine Zahlung in Raten gewährt hat. Die Folge: Der Handwerksbetrieb muss als sogenannter Anfechtungsgegner die angefochtenen Zahlungen plus Zinsen seit dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung – aktuell etwa 4,17 Prozent p.a. – erstatten. Auf seiner Forderung bleibt er sitzen.
Die erhebliche Kritik der deutschen Wirtschaft an der aktuellen Gesetzeslage hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber neue Regelungen plant. Ziel ist, für mehr Rechtssicherheit bei der Insolvenzanfechtung zu sorgen und die finanziellen Risiken für Unternehmen in gewissen Fällen zu mindern (siehe Informationskasten). Ende September hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf beschlossen, der unter anderem diese Neuerungen vorsieht:
- Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist nicht mehr automatisch Indiz dafür, dass der Anfechtungsgegner wusste, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungen aus Ratenzahlungen können damit schwerer angefochten werden. Dies ist für Handwerksbetriebe positiv, da gerade in langjährigen Geschäftsbeziehungen oder bei saisonbedingten Liquiditätsengpässen einem Kunden oftmals eine Ratenzahlung gewährt wird.
- Der Anfechtungsgegner muss den angefochtenen Betrag erst ab dem Zeitpunkt verzinsen, zu dem er eine Mahnung vom Insolvenzverwalter erhalten hat. Bislang müssen Zinsen automatisch ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gezahlt werden.
- Die Anfechtung von Zahlungen, die durch eine Zwangsvollstreckung erlangt wurden, wird erschwert. Dies ist für Handwerksbetriebe jedoch nicht nur positiv, da von einer solchen Privilegierung primär Sozialversicherungsträger und Finanzämter profitieren werden, die sich ihre Vollstreckungstitel selbst beschaffen und damit schneller durchsetzen können. Dies mindert dann die für alle Gläubiger des Verfahrens zur Verfügung stehende Quote. Benachteiligt sind Handwerksbetriebe, aber auch Arbeitnehmer und Unternehmen generell, da diese gegebenenfalls ihre Titel zeitraubend in einem gerichtlichen Verfahren erwirken müssen.
- Bei Leistungen, auf die der Gläubiger einen Anspruch hatte (sogenannte kongruente Leistungen), liegt ein Indiz für eine Kenntnis um einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nur noch dann vor, wenn der Gläubiger definitiv wusste, dass sein Geschäftspartner zahlungsunfähig ist. Bislang war dies bereits der Fall, wenn der Gläubiger davon Kenntnis hatte, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte.
- Es sollen nur noch Zahlungen und Sicherheitsleistungen angefochten werden können, die in den letzten vier (bislang zehn) Jahren vor Insolvenzantragstellung erfolgt sind. Die Verkürzung der Frist wird auf die finanziellen Risiken der Insolvenzanfechtung jedoch nur geringen Einfluss haben. Denn in der Praxis werden auch heute nur in Ausnahmefällen Zahlungen aus Geschäften angefochten, die mehr als vier Jahre vor dem Insolvenzantrag getätigt wurden. Gleichwohl haben Handwerksbetriebe jetzt bereits nach vier und nicht erst nach zehn Jahren Gewissheit, dass sie ihre Zahlung definitiv behalten dürfen und diese nicht mehr angefochten werden kann.
Finanzielle Risiken der Insolvenzanfechtung mindern
Indem Handwerksbetriebe die nachfolgenden Punkte beachten, können sie die finanziellen Risiken der Insolvenzanfechtung mindern. Gleichwohl sollten sie den Sachverhalt immer juristisch prüfen lassen:
- Wird eine Leistung oder Lieferung vereinbarungsgemäß und unmittelbar – in der Regel innerhalb von 30 Tagen – vom Auftraggeber bezahlt, ist diese Zahlung als sogenanntes Bargeschäft vor der Insolvenzanfechtung besonders geschützt.
- Handwerksbetriebe sollten auf die Einhaltung des vereinbarten Zahlungswegs achten. Zahlt etwa statt des Auftraggebers sein Tochterunternehmen die Rechnung, kann diese Zahlung als sogenannte inkongruente Zahlung leichter angefochten werden.
- Wird mit der Bezahlung ein bestehendes Sicherungsrecht des Lieferanten abgelöst, ist diese in der Regel nicht anfechtbar. Soweit möglich sollten Handwerksbetriebe daher bereits bei Vertragsschluss ein Sicherungsrecht, insbesondere einen Eigentumsvorbehalt, mit ihrem Auftraggeber vereinbaren.
- Handwerksbetriebe sollten Forderungen, die sie durch Vollstreckungsmaßnahmen eintreiben müssen, konsequent durchsetzen. In diesen Fällen sollte – vor einer eventuellen Gesetzesänderung – mit dem Schuldner keine Ratenzahlung vereinbart werden. Liegen zwischen der Zahlung und dem Insolvenzantrag dann mehr als drei Monate, scheitert die Anfechtung in einem solchen Fall in der Regel.
Rechtliche Klarheit erst in einigen Jahren
Handwerksbetriebe sollten sich von dem neuen Gesetz aber nicht zu viel versprechen. Auch wenn die geplanten Regelungen die finanziellen Risiken durch die Insolvenzanfechtung reduzieren, handelt es sich trotzdem mitnichten um ein sofort wirksames Allheilmittel. Denn das Gesetz enthält zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese werden erst in einigen Jahren durch die Rechtsprechung "bestimmt" werden. Rechtliche Klarheit gibt es daher erst, wenn der Bundesgerichtshof die ersten Insolvenzanfechtungsfälle nach dem neuen Recht entschieden hat.
Bis dahin müssen Handwerksbetriebe angefochtene Zahlungen weiterhin in ihrer Bilanz berücksichtigen. Konkret heißt das, dass sie zunächst auch mit dem neuen Gesetz - wenn es in der vorliegenden Form in Kraft treten sollte - dem Risiko ausgesetzt sind, am Ende auf ihren Forderungen sitzen zu bleiben.
Der Autor
Dr. Peter de Bra ist Rechtsanwalt im Geschäftsbereich Restrukturierung sowie Internationale Restrukturierung von Schultze & Braun. Er ist Experte für Insolvenzanfechtung.
Schultze & Braun ist eine der größten insolvenzrechtlich ausgerichteten Kanzleien in Deutschland und bundesweit an mehr als 40 Standorten tätig. Dazu kommen die europäischen Standorte in Straßburg, Paris und London.
