Handwerkerleistungen

Kunden von Handwerkern, die Arbeiten in ihrem Haushalt ausführen lassen, erhalten auf Antrag beim Finanzamt eine Steueranrechnung von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal ab 1.200 Euro pro Jahr.

Das sind die Voraussetzungen für die Steueranrechnung:
  • Begünstigte Leistungen: Eine Steueranrechnung gibt es nur, wenn es sich bei den Handwerkerleistungen um Renovierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen handelt.
  • Begrenzung der Steueranrechnung: Die Steueranrechnung gibt es nur in der Höhe, in der tatsächlich Steuern bezahlt werden. Beispiel: Steuerlast 500 Euro, Steueranrechnung rechnerisch 1.200 Euro = tatsächliche Steueranrechnung maximal 500 Euro).
  • Rechnung und Überweisung: Die Steueranrechnung gibt es nur, wenn der Kunde dem Finanzamt bei Rückfragen eine Rechnung und einen Überweisungsbeleg vorlegen kann. Barzahlungen sind tabu.
  • Arbeiten im eigenen Haushalt: Die Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn die Arbeiten "im" Haushalt des Kunden stattfinden.

In einem aktualisierten Infoschreiben beleuchtet das Bundesfinanzministerium zahlreiche Zweifelsfragen zu der Steueranrechnung für Handwerkerleistungen (Handwerkerbonus).