Urteil des LG Düsseldorf zu Branchenverzeichnis "Gewerbeauskunft-Zentrale" gewinnt vor Gericht

Nachdem der Bundesgerichtshof die Formularverträge des Branchenverzeichnis "Gewerbeauskunft-Zentrale" 2012 für wettbewerbswidrig erklärte, gibt ein neues Urteil des Landesgerichts Düsseldorf dem Unternehmen wieder Auftrieb. Handwerker, die Post von der Firma bekommen, sollten weiter vorsichtig sein.

Die Gewerbeauskunft-Zentrale verschickt weiter die umstrittenen Formularverträge. Betroffene Betriebe sollten nicht darauf reagieren. - © Foto: Wilm Ihlenfeld/Fotolia

Im Fall um die umstrittene Gewerbeauskunft-Zentrale der GWE Wirtschaftsinformations GmbH gibt es ein neues Urteil des Landesgerichts Düsseldorf: Unterschriebene Formularverträge, die nicht angefochten werden, behalten danach ihre Gültigkeit.

Seit der Bundesgerichtshof die Formularverträge im vergangenen Jahr für wettbewerbswidrig erklärte, verschickt das Unternehmen die Verträge in leicht abgeänderter Form. Aus Sicht des Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität ändert das nichts an deren Wettbewerbswidrigkeit. "Daran ändert auch das Urteil des LG Düsseldorf nichts", sagt Rechtsanwalt Peter Solf vom Schutzverband.

Auf Post der GWE nicht reagieren

Das Urteil beruhe auf einem reinen Festellungsverfahren. Bisher habe die GWE noch keine Klagen auf Zahlung eingereicht. "Aus unserer Sicht nutzt die GWE das Urteil nur, um ihren Forderungen bei Betrieben Nachdruck zu verleihen", erläutert Solf.

Diesen Eindruck hat auch Richard Schweizer, Justiziar bei der Handwerkskammer Reutlingen. Außerdem scheine das Formular speziell für die Verhandlung entschärft worden zu sein. So fehle etwa die Formulierung, die Rückantwort sei „gebührenfrei“. Betroffene Betriebe hatten bislang ausschließlich Formulare mit dieser irreführenden Klausel zugesandt bekommen. Momentan werde die Frage, inwieweit die im Prozess thematisierte „Sonderedition“ von den millionenfach versandten Formular-Exemplaren abweicht, mit dem Gericht abgeklärt.

Unternehmen sollten auf Post der GWE nicht reagieren. Haben sie den Formularvertrag – versehentlich – unterschrieben zurückgeschickt, sollten sie auch weiterhin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, sobald sie die erste Mahnung erhalten, rät Solf. Dass Betroffene dann vor Gericht Recht bekommen, sei jedoch nicht sicher.

Viele Handwerker hatten in der Vergangenheit eine Aufforderung von der GWE bekommen, ihre gewerblichen Daten für einen Eintrag im Branchenverzeichnis zu überprüfen. Diejenigen, die das Dokument zurückschickten, schlossen damit – ohne es zu wissen – einen Vertrag mit dem Unternehmen. Nur im Kleingedruckten standen Informationen über die Vertragskonditionen. Dadurch entstanden Kosten von mehreren hundert Euro im Jahr. sch