Geschäftsführerbezüge: So überzeugen Sie das Finanzamt von der Angemessenheit - Recht + Steuern - deutsche handwerks zeitung

Recht + Steuern - 17.02.2012

Steuer aktuell

Geschäftsführerbezüge: So überzeugen Sie das Finanzamt von der Angemessenheit

Bei einer Betriebsprüfung des Finanzamts gilt ein kritischer Blick des Prüfers in aller Regel dem Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers. Scheint das unangemessen hoch, wird für diesen unangemessenen Teil eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt. Doch hiergegen sollten Betroffene sich wehren.

dhz

Zwar benutzen die Prüfer des Finanzamts Studien bekannter Unternehmensberater zur Überprüfung der Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen. Doch diese Studien dürfen nur als Anhaltspunkt gewertet werden. Die Höhe der tatsächlichen Vergütung kann deshalb im Vergleich zu den Werten der Studie deutlich nach oben abweichen – gesetzt dem Fall, dass die Gründe dafür plausibel sind (BFH, Urteil v. 24.8.2011, Az. I R 5/10; veröffentlicht Ende Dezember 2011).

Gute Gründe für eine höhere Vergütung


Stuft das Finanzamt also die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als unangemessen hoch ein und verwendet als angemessene Vergütung die Ergebnisse eines Studie, kann die Vergütung nach dieser Studie durch folgende Argumente erhöht werden:

  • Es wurden selbst Vergleiche zu Vergütungen von Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit vergleichbaren Umsatz und Gewinn sowie vergleichbarer Arbeitnehmerzahl durchgeführt.
  • Es gibt im Unternehmen einen nicht beteiligten Geschäftsführer, der dasselbe Gehalt bezieht.
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer verfügt über besondere Fähigkeiten (Fremdsprache, Zusatzqualifikationen, etc.).
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist rund um die Uhr an 365 Tagen für die GmbH im Einsatz.


Tipp: Auch ohne diese Argumente kann der Prüfer des Finanzamts die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht automatisch anhand einer Studie zur Höhe der Vergütungen festsetzen. Wer auf das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs verweist, dürfte zumindest die Hälfte der verdeckten Gewinnausschüttung verhindern. Hierbei sollte durchaus signalisiert werden, dass gegen überzogene Feststellungen mit einem Einspruch vorgegangen wird. Das dürfte die Kompromissbereitschaft des Prüfers erhöhen. dhz

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