Erzielt der Besitzer eines Friseursalons seit Jahren Verluste und diese Verluste werden jedes Jahr steuersparend mit den Einkünften des Ehepartners verrechnet, wird das Finanzamt irgendwann die Notbremse ziehen und die Verrechnung verbieten. Eine Verlustverrechnung lässt sich jedoch retten.
In einem Urteilsfall erzielte eine Friseurmeisterin über 15 Jahre Dauerverluste von insgesamt knapp 67.000 Euro. Die Verluste entstanden, weil die selbständige Friseurin wegen Schwangerschaft, Kindererziehung und Krankheit meist nur selten ihrer Tätigkeit nachging und hohe Kosten entstanden. Doch die Kosten entstanden nur, weil sie den Friseursalon im gemeinsamen Eigenheim betrieb, ihrem Ehemann für seinen Teil Miete zahlte und für ihren Teil eine Abschreibung geltend machte.
Folge: Das Finanzamt kippte nun den Verlust von rund 9.000 Euro im 15. Verlustjahr wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht (Im Fachjargon: Liebhaberei). Das Finanzgericht bestätigte die Versagung der steuersparenden Verlustverrechnung mit den Einkünften den Ehemanns (FG Rheinland Pfalz, Urteil v. 8.5.2014, Az. 6 K 1486/11).
Möglichkeiten, den Verlust zu retten
Die Verluste hätten gerettet werden können, wenn die selbständige Friseurmeisterin sich bemüht hätte, die Verlustsituation in den Griff zu bekommen. Gemeint sind insbesondere folgende Maßnahmen:
- Sie gibt ihren Friseursalon auf, weil auch in absehbarer Zeit keine Gewinne erzielt werden können.
- Sie ergreift nachweislich Maßnahmen, um der Verlustsituation entgegenzuwirken (Einschaltung eines Unternehmensberaters, Einstellung von Aushilfen, die bei Krankheit oder bei anderen Hinderungsgründen der Inhaberin die Kunden betreuen).
Tipp: Problematisch werden Verluste meist nach sieben bis acht Jahren. Dann erlässt das Finanzamt die Steuerbescheide meist nur noch nach § 165 AO vorläufig und weist im Kleingedruckten zum Steuerbescheid darauf hin, dass wegen der Dauerverluste die Gewinnerzielungsabsicht fraglich ist. Spätestens nach diesem Warnschuss des Finanzamts müssen Sie reagieren. dhz
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