Arbeitsunfähigkeit Erwerbsminderungsrente: Wer bekommt wann wie viel?

Wer nicht mehr arbeitsfähig ist, kann eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen. Doch wer bekommt sie? Wo kann man sie beantragen? Und darf man etwas hinzuverdienen, wenn man eine Erwerbsminderungsrente bekommt? Alles, was Sie über die Erwerbsminderungsrente wissen sollten.

Wer nach einem Arbeitsunfall nicht mehr voll arbeitsfähig ist, kann eine Erwerbsminderungsrente beantragen. - © anetlanda - stock.adobe.com

Wer schwer erkrankt ist, kann nicht immer bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter arbeiten. Betroffene Arbeitnehmer können eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen. Diese kann als volle oder als teilweise Erwerbsminderungsrente ausgezahlt werden. Wenn Arbeiten im Umfang von mindestens drei und weniger als sechs Stunden pro Tag noch möglich sind, sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert. Die volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn nach ärztlicher Prüfung das tägliche Arbeitsvermögen weniger als drei Stunden umfasst.

Dabei greift aktuell eine stufenweise erhöhte Zurechnungszeit zu den Beitragsjahren in die gesetzliche Rentenkasse. Dies hat die damalige Bundesregierung im Jahr 2019 beschlossen, damit auch junge Menschen mit wenigen Berufsjahren im Falle des Falles von einer Erwerbsminderungsrente profitieren. Diese Zurechnungszeit steigt schrittweise an.

Erwerbsminderungsrente: Was besagt die sogenannte Zurechnungszeit?

Konkret heißt dies: Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn seit dem 1. Januar 2019 erhalten eine verlängerte Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit wurde von 62 Jahren und drei Monaten in einem Schritt auf das vollendete 65. Lebensjahr und acht Monate angehoben. Bei einem Rentenbeginn seit dem 1. Januar 2026 wurde die Zurechnungszeit weiter verlängert – auf 66 Lebensjahre und drei Monate. "Sie steigt schrittweise bis zum 31. Dezember 2030 so an, dass sie auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert wird", erklärt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Bei einem Rentenbeginn ab 1. Januar 2031 endet sie dann also mit dem 67. Lebensjahr, spätestens aber mit dem Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze.

Umso länger die Zurechnungszeit ist, desto höher wird die Erwerbsminderungsrente. Dies gilt auch dann, wenn Abschläge vorgenommen werden. Die Abschläge waren bereits vor Inkrafttreten der Rentenreform 2019 auf 10,8 Prozentpunkte begrenzt.

Erwerbsminderungsrente: So verändern sich die Zurechnungszeiten

Rentenbeginn im Jahr Anhebung um ... Monate Auf das Alter
Jahr

Monate
2025 6 66 2
2026 7 66 3
2027 8 66 4
2028 10 66 6
2029 12 66 8
2030 14 66 10
2031 16 67 0

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragen will, muss einige Voraussetzungen erfüllen. Die folgenden Fragen und Antworten zeigen, welche das sind und was bei der Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt zu beachten ist.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erwerbsminderungsrente erfüllt sein?

Eine Erwerbsminderungsrente erhalten Erkrankte in der Regel nur, wenn für sie mindestens fünf Jahre (Wartezeit) in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurde. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge liegen. Wer zum Beispiel aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Familienauszeit längere Zeit keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, verliert unter Umständen seinen Anspruch.

Es gibt allerdings auch Ausnahmen von der sogenannten Wartezeit. So gilt die Wartezeit beispielsweise als erfüllt, wenn Sie vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Höhe der Rente berechnet sich individuell aus den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente seit dem 1. Januar 2019 wird die sogenannte Zurechnungszeit bis zum regulären Renteneintrittsalter des laufenden Kalenderjahres gewährt. In 2026 wurde die Zurechnungszeit auf das Alter 66 Jahre und drei Monaten angehoben.

Bis Juli 2014 galt die Zurechnungszeit nur bis zum 60. Lebensjahr; seither hat der Gesetzgeber sie mehrmals erhöht. Durch die Zurechnungszeit werden also zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnittswert der bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigert so die Rente. In den Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers werden die letzten vier Jahre vor dem Beginn der Erwerbsminderungsrente nicht mehr einbezogen, wenn in dieser Zeit bereits Einkommenseinbußen zu verzeichnen waren, die sich negativ auf die Berechnung auswirken – etwa, weil die Arbeitszeit wegen der Erkrankung reduziert wurde.

Erwerbsminderungsrente: Was gilt für Berufseinsteiger        

Auszubildende und Berufseinsteiger haben in der Regel noch kaum Rentenbeiträge eingezahlt. Wer aber denkt, dass sie das schlecht gegen Erwerbsminderung absichert, liegt falsch.

Ein Unfall oder eine Krankheit können dazu führen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer Beschäftigung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nachgehen können. Um dann finanziell abgesichert zu sein, gibt es die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Die grundsätzliche Voraussetzung für diese Rente ist allerdings, dass der Betroffene bereits fünf Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat. Gehen Berufseinsteiger damit leer aus, falls sie von einer Erwerbsminderung betroffen sind? Nein, denn es gilt eine Sonderregelung. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit.

Berufseinsteiger haben zumindest im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bereits ab der ersten Beitragszahlung Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Liegt die Ursache für die Erwerbsminderung in einer anderen Krankheit, kann ebenfalls eine Rente gezahlt werden. Dann aber muss die volle Erwerbsminderung zum einen innerhalb von sechs Jahren nach Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eingetreten sein. Zum anderen braucht es zwingend eingezahlte Pflichtbeiträge über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in den letzten beiden Jahren.

Die Höhe der Rente berechnet sich aus den bisher eingezahlten Beiträgen und der sogenannten Zurechnungszeit. Erwerbsgeminderte werden damit so gestellt, als hätten sie weiterhin den Durchschnitt der bisher gezahlten Beträge bis zur Regelaltersgrenze eingezahlt. Berufsausbildungszeiten werden zudem pauschal höher bewertet. Nach Angaben der DRV kann die Erwerbsminderungsrente für Berufseinsteiger, die während der Lehre einen Arbeitsunfall erlitten haben, darum bereits bis zu rund 1.700 Euro betragen.

Worin besteht dann aber der Unterschied zwischen den Ansprüchen auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente von Berufseinsteigern und denen von mindestens fünf Jahre Versicherten? Bei langjährig Versicherten wird nicht nach Arbeits- oder Freizeitunfall unterschieden. Ebenso wenig zwischen einer Berufskrankheit oder einer auf andere Art und Weise eingetreten Erkrankung. Sie können eine Erwerbsminderungsrente also auch dann erhalten, wenn ihnen in der Freizeit etwas zustößt.

Darf man trotz Erwerbsminderungsrente etwas hinzuverdienen?

Die Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug der vollen als auch bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente sind seit 2023 dynamisch und werden jeweils zum 1.1. eines Kalenderjahres angepasst. Die bis 2022 geltende Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro jährlich wurde abgeschafft.

Als Hinzuverdienst gelten laut Deutscher Rentenversicherung Bund der Bruttoverdienst aus abhängiger Beschäftigung, der steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft), vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen. Der Hinzuverdienst wird kalenderjährlich berechnet. Die Hinzuverdienstregelungen gelten in den alten wie in den neuen Bundesländern gleichermaßen.

Zum 1. Januar 2026 ergeben sich folgende neuen Beträge:

Zum Jahresbeginn 2026 sind die Hinzuverdienstgrenzen gestiegen: Bei voller Erwerbsminderung dürfen Betroffene maximal 20.763,75 (2025: 19.661) Euro pro Jahr verdienen, bei teilweiser Erwerbsminderung dürfen es maximal 41.527,50 (2025: 39.922) Euro sein. Bei teilweiser Erwerbsminderung kann die Grenze individuell auch höher ausfallen, weil sie sich nach dem höchsten Arbeitseinkommen der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung richtet.

Informationen über die individuellen Hinzuverdienstgrenzen erhält jeder Betroffene im Rentenbescheid.

>>> Infos zum Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente gibt die Deutsche Rentenversicherung in einer Broschüre.

Wie beantrage ich Erwerbsminderungsrente?

Auch für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist ein Antrag nötig. Die dafür notwendigen Antragsformulare sind auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung zu finden. Sie liegen auch in den bundesweiten Auskunfts- und Beratungsstellen aus. Hier kann man sich auch ausführlich zum Thema vor Ort beraten lassen. Die Krankenkasse kann Beschäftigte auch auffordern, einen Reha-Antrag zu stellen. Dieser Aufforderung müssen sie nachkommen. Wenn jedoch für eine Reha-Maßnahme keine Erfolgsprognose besteht, der/die Versicherte nicht rehafähig ist oder nach der durchgeführten Reha weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kann der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet werden.

Was, wenn der Antrag abgelehnt wird?

In jedem Ablehnungsbescheid steht eine Begründung, entweder gibt es medizinische Gründe oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller dann einen Widerspruch einlegen. Dieser muss aber genau begründen, warum beispielsweise ein Anspruch auf die Rente besteht. Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente geht dann erneut in eine Prüfung und es ergeht ein neuer Bescheid, der sogenannte Widerspruchsbescheid. Wenn der Betroffene dann wieder eine Ablehnung bekommt, bleibt nur noch der Schritt zur Klage vor dem Sozialgericht.

Ist eine Rückkehr in eine Beschäftigung möglich?

Erwerbsminderungsrentner haben seit 2024 im Rahmen einer Arbeitserprobung die Möglichkeit, etwa sechs Monate lang zu testen, ob ihnen die Wiederaufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit möglich ist. In diesem Zeitraum gefährden sie ihren Rentenanspruch nicht. Erst wenn die Arbeitserprobung glückt und Erwerbsgeminderte dauerhaft bei der Tätigkeit bleiben, prüft die Rentenversicherung, ob und in welchem Umfang in Zukunft Erwerbsminderungsrente gezahlt wird.

>>> Infos zur Erwerbsminderungsrente gibt es auch bei der Deutschen Rentenversicherung

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Mit Material von dpa