Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erkennt das Finanzamt bei Ermittlung der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale grundsätzlich nur die kürzeste Strecke an. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme.
Ausnahmsweise wird jedoch eine längere Strecke bei Ermittlung der Entfernungspauschale akzeptiert, wenn diese "offensichtlich" verkehrsgünstiger ist. Der Bundesfinanzhof hatte nun zu entscheiden, wann diese längere Fahrtstrecke anzusetzen ist und wann nicht (BFH, Urteil v. 16.11.2011, Az. VI R 46/10; veröffentlicht am 8.2.2012). Danach gilt Folgendes:
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Meinung
Die deutsche Wirtschaft und der deutsche Steuerzahler müssen sich wohl damit abfinden, mit noch größeren Beträgen für die Schulden klammer Euro-Partnerländer haften zu müssen. Statt Schuldenabbau also neue Schuldenberge? Dies scheint der bittere, gemeinsame Nenner der Wahlen in Frankreich und Griechenland zu sein.
Reise
Das Rofangebirge am Achensee, ideal für Profis und Einsteiger. Und nach einer spannenden Tour mit Helm, Klettergurt und Karabinerhaken kommt die Erkenntnis: Bergsteigen ist kein Klacks.