Berufsunfähigkeitsschutz Die "100.000 Euro-Frage"

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, sollte aufpassen: Antrag und Konditionen beinhalten zahlreiche Fallstricke. Unvollständige Angaben können problematisch werden.

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, sollte auf korrekte Angaben achten. - © picture alliance/ dpa / Monique Wüstenhagen

"Sind Sie in den letzten zehn Jahren in einem Krankenhaus, Klinikum, einer Rehabilitations- oder Kureinrichtung untersucht, beraten oder behandelt worden?" "Bestehen oder bestanden in den letzten fünf Jahren bei Ihnen Krankheiten, Gesundheits- oder Funktionsstörungen oder Beschwerden des Herzens, an Lunge oder Magen?" Fragen wie diese bringen die Antragsteller einer Berufsunfähigkeitsversicherung regelmäßig ins Schleudern.

"Bei den Gesundheitsfragen muss man peinlich genau darauf aufpassen, sie korrekt auszufüllen", sagt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wenn man sich nicht sicher sei, solle man lieber seinen Arzt fragen. "Da muss man sich auf jeden Fall Rückendeckung holen." Denn die Versicherer prüfen die Richtigkeit der Angaben nicht zum Vertragsbeginn, sondern erst im Schadensfall - und dann kommt es regelmäßig zum Streit.

Was gilt als Behandlung?

"Oft wird darüber gestritten, ob die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde", sagt Arno Schubach, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Koblenz. Gerade Rückenschmerzen würden oft nicht in den Gesundheitsfragen angegeben, da sie als unwichtig angesehen werden. Doch wer immer mal wieder Rückenschmerzen habe und deswegen beim Arzt auch schon lindernde Spritzen bekommen habe, sollte dies tunlichst seinem Versicherer mitteilen.

Als Behandlung gilt es nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund auch, wenn ein Arzt seinem Patienten lediglich Ruhe anordnet und ihm eine längere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt (Az.: 2 O 380/10).

Alle Vorerkrankungen angeben

Einige Versicherte sagen, sie hätten sich nicht erinnern können oder es sei ihnen nicht klar gewesen, dass diese Vorerkrankung wichtig sei. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte vor kurzem noch einmal klar: Wer die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet, hat keinen Anspruch auf Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Az.: 12 U 140/12).

In diesem Fall ging es um einen Bauschlosser und Lagerarbeiter, der auf dem Fragebogen des Versicherungsunternehmens angegeben hatte, in den letzten zehn Jahren lediglich eine Angina gehabt und nur wenige Tage Antibiotikum genommen zu haben. Tatsächlich war er unter anderem wegen einer Thrombose mehrere Tage arbeitsunfähig. Damit habe der Antragsteller den Versicherer arglistig getäuscht, so das Gericht.

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Auch wer das Antragsformular von einem Vermittler ausfüllen lässt, ist vor Fehlern nicht geschützt. Allerdings muss in einem solchen Fall das Versicherungsunternehmen beweisen, dass der Antragsteller arglistig getäuscht und Angaben verschwiegen hat. Es reicht nicht zu behaupten, der Versicherte habe den Vermittler mündlich nicht ausreichend informiert, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem anderen Verfahren (Az.: 12 U 20/09).

In einem ähnlichen Fall hatte das Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden (Az.: 7 U 157/11). Laut dem Urteil muss der Versicherer den Nachweis erbringen, dass die Antragsfragen vollständig, richtig und auch verständlich vorgelesen wurden. Voraussetzung dafür ist, dass der Vermittler die Fragen mit dem Antragsteller besprochen hat.

Arzt bestimmt Eintritt der Berufsunfähigkeit

"Bei Selbstständigen gibt es zudem häufig Streit über die Pflicht zur Umorganisation des Betriebs", sagt Schubach, der auch Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Ein berufsunfähiger Installateur beispielsweise, der 20 Gesellen beschäftigt, kann nicht mehr selbst handwerklich tätig sein. Nach Ansicht des Versicherungsunternehmens könnte er jedoch etwa die Rechnungen am Computer bearbeiten. Doch ein Handwerker über 50 habe oft schlicht keine ausreichenden Computer-Kenntnisse, sagt Schubach.

Auch der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt der Berufsunfähigkeit wird häufig zum Problem. Damit befasste sich das Oberlandesgericht Bremen (Az.: 3 U 60/09). Demnach tritt die Berufsunfähigkeit rückblickend betrachtet dann ein, wenn nach Ansicht eines Arztes keine Besserung der Arbeitskraft mehr zu erwarten ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Ausgangserkrankung oder der Arbeitsunfähigkeit sind für diese Frage unwichtig.

Elternzeit ist kein Berufswechsel

Streitfälle vor Gericht gab es auch im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit und Erziehungsurlaub vor Eintritt der Berufsunfähigkeit. Der Bundesgerichtshof entschied (Az.: IV ZR 143/10), dass beides grundsätzlich keine Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Sinne der Vertragsbedingungen darstellt. Elternzeit und Arbeitslosigkeit seien nur eine vorübergehende Unterbrechung. Ein Berufswechsel liege nur vor, wenn eine Tätigkeit im Haushalt aufgenommen wird, um damit den Lebensunterhalt zu verdienen.

Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden

Für Auszubildende ist eine andere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: IV ZR 119/09) von Bedeutung. Will sich ein Auszubildender versichern, muss der Versicherer den Berufsbegriff auf die Tätigkeiten nach der Ausbildung ausweiten. "Denn als Azubi hat man einen ganz anderen Arbeitsalltag als nach der Ausbildung", erläutert Schubach.

In dem konkreten Fall hatte eine Frau als Auszubildende zur Sekretärin eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Während ihrer Ausbildung erlitt sie mehrere Gehirnblutungen, konnte die Ausbildung aber abschließen und danach arbeiten, wenn auch in einem anderen Beruf. Die Versicherung hatte sich auf die geänderte Tätigkeit der Frau berufen und wollte die Zahlungen einstellen. Dieses Argument ließ der BGH nicht gelten. dpa/dhz