Auch nach dem EU-Beitritt bleibt die Arbeitnehmerfreizügigkeit für Kroaten in Deutschland eingeschränkt. Kroatische Arbeitnehmer benötigen somit weiterhin eine Arbeitserlaubnis für ihre berufliche Tätigkeit in Deutschland, entschied das Bundeskabinett. Doch dies gilt nicht für alle. Erfahren Sie, welche Ausnahmen es gibt.

Kroatien soll am 1. Juni 2013 Mitglied der Europäischen Union werden. Darauf hatten sich die Staats- und Regierungschefs der EU bereits geeinigt und das Land muss auch nur noch ein paar Kriterien erfüllen, damit es klappt.
Doch trotz dieser guten Aussichten hat das Bundeskabinett der schwarz-gelben Koalition am Mittwoch beschlossen, dass die für EU-Bürger geltende Arbeitnehmerfreizügigkeit für kroatische Arbeitnehmer für zwei Jahre eingeschränkt bleiben soll.
Somit müssen sich die kroatischen Arbeitnehmer, die nach dem Beitritt nach Deutschland kommen auf Einschränkungen bei der Jobsuche einstellen und sie brauchen weiterhin eine deutsche Arbeitsgenehmigung.
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Nicht alle Kroaten benötigen eine deutsche Arbeitserlaubnis
Ausnahmen gebe es für Akademiker, "die hier eine ihrer Hochschulausbildung entsprechende Beschäftigung annehmen", Auszubildende, die eine mindestens zweijährige Ausbildung in Deutschland absolvieren sowie Saisonarbeiter, erklärte Regierungssprecher Steffen Seibert nach der Kabinettssitzung.
Zum Hintergrund: Jeder EU-Bürger hat grundsätzlich das Recht, in allen Ländern der Europäischen Union zu arbeiten. Für eine Übergangszeit von maximal sieben Jahren können die sogenannten alten Mitgliedstaaten ihre Arbeitsmärkte vor Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten allerdings "schützen". Für Arbeitnehmer aus den acht osteuropäischen Staaten Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Estland, Litauen, Lettland hat Deutschland diese Einschränkungen im Mai 2011 aufgehoben. Für Bulgaren und Rumänen gelten weiterhin Einschränkungen. dhz/dapd