Geben Sie eine Steuererklärung ab und erklären einfach keine private Pkw-Nutzung und das Finanzamt akzeptiert das, ist es für Jubel zu früh. Denn das Finanzamt kann die Besteuerung der Privatnutzung selbst dann noch durchführen, wenn der Steuerbescheid längst bestandskräftig ist.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Thüringen reichte eine Unternehmerin ihre Steuererklärungen beim Finanzamt ein. Obwohl sie kein Fahrtenbuch führte, erklärte sie wahrheitswidrig keine Privatnutzung. Das Finanzamt winkte die Steuererklärung durch und erließ die Steuerbescheide.
Bei einer Prüfung des Finanzamts stieß das Finanzamt auf diesen Fehler und erließ neue Bescheide mit einer Gewinnerhöhung für die private Pkw-Nutzung. Dagegen wehrte sich die Unternehmerin. Denn schließlich war der Steuerbescheid bereits bestandskräftig und kann nicht mehr geändert werden. Doch die Richter des Finanzgerichts Thüringen sahen das anders. Überprüft das Finanzamt die Steuererklärungen nicht und stellt sich später heraus, dass die Privatnutzung für ein betriebliches Fahrzeug nicht wahrheitsgemäß erklärt wurde, ist eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund einer neuen Tatsache möglich (Urteil v. 10.11.2011, Az. 2 K 163/10).
Tipp: Eine nachträgliche Änderungen bereits bestandskräftiger Steuerbescheide ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Finanzamt sich bei Bearbeitung der Steuererklärung nach der Privatnutzung bei Ihnen erkündigt und nichts geändert hat. Dann ist die spätere Einsicht keine neue Tatsache mehr.
dhz
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