Arbeitnehmer und Unternehmer, die an einem Beschäftigungsort eine Zweitwohnung benutzen, können die Ausgaben für diese Zweitwohnung im Rahmen der so genannten “doppelten Haushaltsführung” als Werbungskosten geltend machen. Welche Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenen Haushalts am Wohnort erfüllt sein müssen.
Bernhard Köstler
Grundsätze zur doppelten Haushaltsführung
Damit das Finanzamt die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zum Abzug zulässt, ist das Vorliegen eines eigenen Haushalts am Wohnort und eine Zweiwohnung am Beschäftigungsort. Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer oder Unternehmer am Wohnort noch bei seinen Eltern im Haus in einem nicht abgeschlossenen Bereich wohnt? Kann das ein “eigener Haushalt” sein?
Nach Auffassung der Finanzverwaltung wäre diese Frage zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer bzw. Unternehmer sich an den Kosten der Lebensführung der Eltern finanziell beteiligt (anteilige Miete, Lebensmittel, anteilige Stromkosten, etc.). Gemeint ist eine “regelmäßige” Beteiligung an den laufenden Wohnungs- und Verbrauchskosten (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002, Randnummer 100).
Finanzgericht entscheidet gegen Auffassung der Finanzverwaltung
In einem Urteilsfall nutzte ein lediger Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Obergeschosswohnung und mietet sich am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung an. Für die Zweiwohnung beantragte er in seiner Steuererklärung Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung im Haus seiner Eltern wies er folgedermaßen nach:
- Er überwies im Dezember des Jahres einen Betrag von 1.200 Euro (Kostenbeteiligung 100 Euro je Monat für die Monate Januar bis Dezember).
- Er beteiligt sich mit 550 Euro an einer Fenstersanierung im Elternhaus.
- Er konnte anhand von Kassenzetteln nachweisen, dass er am Wohnort das ganze Jahr über 1.410 Euro für Lebensmitteleinkäufe ausgegeben hat.
Das Finanzamt lehnte diese Nachweise ab. Begründung: Der Arbeitnehmer hat sich nicht regelmäßig an den laufenden Haushaltskosten beteiligt und die Beteiligung an der Fenstersanierung ist nicht verpflichtend gewesen.
Praxis-Tipp: Das Finanzgericht Niedersachsen schloss sich der strengen Auffassung der Finanzverwaltung nicht an und stellte klar, dass auch Einmalzahlungen ausreichen, um die Beteiligung an den Haushaltskosten nachweisen zu können (FG Niedersachsen, Urteil v. 18.9.2019, Az. 9 K 209/18; Revision beim BFH, Az. VI R 39/19). Da der Nachweis im Streitfall erbracht wurde, hat der Arbeitnehmer am Wohnort einen eigenen Haushalt.
Wichtig zum Verständnis: Die nachgewiesene Beteiligung an den laufenden Haushaltskosten darf steuerlich nicht geltend gemacht werden. Der Nachweis der Kosten führt nur dazu, dass das Finanzamt das Vorliegen eines eigenen Haushalts am Wohnort bejaht. Als Werbungskosten abziehbar sind nur die Kosten für die Zweitwohnung (Unterkunftskosten sind begrenzt auf 1.000 Euro je Monat abziehbar).
Signalwirkung dieses Urteils für Arbeitnehmer und Unternehmer
Arbeitnehmer und Unternehmer, die steuerlich von der doppelten Haushaltsführung profitieren möchten, obwohl sie noch bei ihren Eltern wohnen, sollten folgendermaßen vorgehen:
- Vergleichbarer Fall – Jahr bereits vorbei: Streiten Sie mit dem Finanzamt in einem vergleichbaren Fall über die Anerkennung von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für eine doppelte Haushaltsführung, müssen Sie gegen den nachteiligen Steuerbescheid Einspruch einlegen. Gleichzeitig ist ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf den laufenden Musterprozess beim Bundesfinanzhof zu stellen. Dann heißt es abwarten.
- Vergleichbarer Fall – laufendes Jahr: Im laufenden Jahr sollten Arbeitnehmer bzw. Unternehmer auf Nummer Sicher gehen und den Eltern jeden Monat einen Betrag als Beteiligung an den Haushaltskosten überweisen. Keine Beanstandungen des Finanzamts sind zu erwarten, wenn der Überweisungsbetrag mehr als 10% der monatlichen Kosten beträgt.