Steuererleichterungen in der Corona-Krise Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Diese Erleichterungen bringt es

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf zum "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" beschlossen. In diesem neuen Gesetz gibt es viele Steuererleichterungen für Unternehmer, wie im Bezug auf den Investitionsabzugsbetrag und der degressiven Abschreibung. Wichtige Fragen und Antworten dazu im Überblick.

Bernhard Köstler

Aufgrund der Corona-Krise heißt die neue Devise von Bundesfinanzminister Scholz: "Unternehmen finanzielle Liquidität verschaffen mit Steuererleichterungen!".

Investitionsabzugsbetrag: Investitionszeitraum verlängert

Kleine und mittelständische Betriebe haben die Möglichkeit, für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen bereits im Jahr der Planung 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe geltend zu machen. Eine der Voraussetzungen für diesen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EstG: Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen. Kommt es in dem Drei-Jahres-Zeitraum nicht zur Investition, droht Ärger mit dem Finanzamt. Dann wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich gekippt. Das bedeutet: Das Finanzamt geht drei Jahre zurück und ändert den Steuerbescheid des Jahres, in dem der 40-prozentige Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wurde. Das bedeutet Steuernachzahlungen plus üppige Nachzahlungszinsen.

Neu : Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Investitionszeitraum ausnahmsweise auf vier Jahre ausgedehnt. Von dieser Neuregelung in § 7g EstG profitieren alle Unternehmer, die im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen haben und die eigentlich im Jahr 2020 investieren müssten. Doch da viele Betriebe wegen der Corona-Krise nicht die finanziellen Mittel für eine Investition haben, wurde der Investitionszeitraum auf 2021 ausgedehnt. Unternehmer, die also 2017 einen Investitionsabzugsbetrag abgezogen haben, müssen also keine steuerlich nachteiligen Konsequenzen fürchten, wenn sie die Investition erst 2021 durchführen.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Schaffen Inhaber von Handwerksbetrieben Gegenstände für das betriebliche Anlagevermögen an, durften sie die Anschaffungskosten bisher nur nach der linearen Abschreibung vom Gewinn 2020 abziehen. Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde nun eine zweite Abschreibungsvariante eingeführt. Die so genannte degressive Abschreibung. Diese beträgt das 2,5fache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 25 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts.

Praxis-Tipp: Diese degressive Abschreibung kann für Anschaffung von betrieblichem Anlagevermögen in den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden. Das Wahlrecht, ob die lineare Abschreibung oder die degressive Abschreibung geltend gemacht wird, muss nicht einheitlich für alle Gegenstände des Anlagevermögens getroffen werden. Das Wahlrecht kann vielmehr für jedes in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter individuell ausgeübt werden.

Beispiel – Variante lineare Abschreibung:

Sie kaufen sich am 2. Juli einen neuen Transporter für Ihren betrieblichen Fuhrpark für netto 35.000 Euro. Bei einer Nutzungsdauer von 8 Jahren würde das im Jahr 2020 einen Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Abschreibung von 2.187 Euro (35.000 Euro : 8 Jahre = Jahresabschreibung 4.375 Euro x 6/12 – nur für 6 Monate)

Beispiel – Variante degressive Abschreibung:

Da der Kauf im Jahr 2020 stattfindet, können Sie alternativ zur linearen Abschreibung auch die degressive Abschreibung wählen. Die degressive Abschreibung würde im Jahr 2020 zu einem Betriebsausgabenabzug in Höhe von 4.375 Euro führen (Prozentsatz der Abschreibung linear 12% x 2,5 = 30%; maximal aber 25% x 6/12).

Fazit: Aufgrund der degressiven Abschreibung können Sie im Jahr 2020 im Vergleich zur linearen Abschreibung den doppelten Betrag als Betriebsausgaben verbuchen.