Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber (regelmäßig) im Ausland eingesetzt, sollten Sie ihn darum bitten, Ihnen einen so genannten Kaufkraftzuschlag auszubezahlen. Dieser Zuschlag ist bestenfalls steuerfrei. Ab 2012 gelten für viele Länder neuer Kaufkraftzuschläge.
Werden Sie aus beruflichen Gründen im Ausland eingesetzt, fallen ihnen dadurch meist höhere Lebenshaltungskosten an als zu Hause. Aus diesem Grund darf Ihr Arbeitgeber Ihnen Kaufkraftzuschläge ausbezahlen. Hat Deutschland für das Gehalt noch ein Besteuerungsrecht, sind diese Kaufkraftzuschläge nach § 3 Nr. 64 Satz 3 EStG unter bestimmtem Voraussetzungen steuerfrei.
Aktualisierung der Kaufkraftzuschläge zum 1. Januar 2012
Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben vom 9. Januar 2012 für viele Länder die Kaufkraftzuschläge zum 1. Januar 2012 angepasst. Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber also bei einer Auslandsentsendung Kaufkraftzuschläge, kann er sich für die Steuerfreiheit an diesen aktualisierten Beträgen orientieren (Bundesfinanzministerium, Schreiben v. 9. Januar 2012, Az. IV C – S 2341/10/10003).
Tipp: Viele Arbeitgeber zahlen diesen Zuschlag nicht aus, weil sie ihn schlichtweg nicht kennen oder weil sie das noch nie gemacht haben und nicht wissen, wie das buchhalterisch und im Lohnkonto zu erfassen ist. Doch hier bringt ein kurzer Besuch beim Steuerberater des Arbeitgebers meist Licht ins Dunkel. dhz
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