Steuer aktuell Zusammenveranlagung: Nicht immer die beste Wahl

Wie ein Single werden Sie auch als Verheirateter behandelt, wenn Sie auf dem Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung Ihr Häkchen bei "getrennte Veranlagung" setzen. In diesem Fall behandelt das Finanzamt die Eheleute wie zwei Alleinstehende und besteuert das Einkommen nach der ungünstigeren Grundtabelle.

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Vorteilhaft kann sich die getrennte Veranlagung auswirken, wenn Sie Alleinverdiener sind und Ihr Ehepartner beispielsweise nur Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen hat. Denn das Arbeitslosengeld unterliegt dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sich der Steuersatz auf Ihr zu versteuerndes Einkommen erhöht. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass Sie sogar für ein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag Steuern bezahlen müssten.

Beispiel: Bei Ehepaar Huber beträgt das zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben 10.000 Euro. Das zu versteuernde Einkommen ist nur Herrn Huber zuzurechnen. Frau Huber hat 20.000 Euro Krankengeld bezogen. Bei Zusammenveranlagung zahlen die beiden 991 Euro Steuern. Bei der getrennten Veranlagung werden unter dem Strich nur 315 Euro fällig.

Tipp: Wer eine Steuersoftware nutzt, kann meist eine Vergleichsrechnung zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung starten. Wer keine Software nutzt, findet unter finanzamt.bayern.de in den Rubriken "Steuerinfos", "Steuerberechnung" und "Progressionsvorbehalt-Rechner" einen Vergleichsrechner. dhz

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