Steuer aktuell Zivilprozess: Außergewöhnliche Belastung oder Privatvergnügen?

In Deutschland werden täglich hunderte Zivilprozesse geführt und entschieden. Eine zentrale Frage für die Streitparteien ist hierbei, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Zivilprozess irgendwo in der Steuererklärung untergebracht werden können? Ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof soll nun für Klarheit sorgen.

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Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl an Steuerzahlern gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse entstehen. Im Fachjargon spricht man hier von einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG.

Zivilprozess muss gewisse Erfolgsaussichten haben

Auf einen Zivilprozess gemünzt, wären die Kosten für Verteidiger und Gerichtskosten dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerzahler sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Mit anderen Worten: Bietet die Rechtsverfolgung in einem Zivilprozess keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist der Steuerabzug ausgeschlossen. Auf die Beendigung des Zivilprozesses kommt es bei der Entscheidung – außergewöhnliche Belastung oder Privatvergnügen – nicht an. Selbst wenn der Zivilprozess mit einem Vergleich endet, ist ein Steuerabzug möglich.

In einem Streitfall klagte ein Steuerzahler beim Zivilgericht auf Schadenersatz und erhielt in einem Vergleich 275.000 Euro zugesprochen. Die Rechtsanwaltskosten von 16.000 Euro ließen die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu (Urteil v. 20.2.2013, Az. 15 K 2052/12 E).

Tipp: Gegen dieses steuerzahlerfreundliche Urteil wurde jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen 8Az. X R 34/12). Gegen nachteilige Bescheide helfen also vorerst nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens, bis der Bundesfinanzhof sein Machtwort gesprochen hat.

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