Wer ist verantwortlich, wenn sich ein Zimmermann bei einem Sturz von einem nicht ausreichend gesicherten Dach schwer verletzt? Das Oberlandesgericht Koblenz entschied eindeutig: Der Vorgesetzte vor Ort muss dafür sorgen, dass Mitarbeiter nicht zu Schaden kommen – auch wenn sie Leiharbeiter von einem anderen Betrieb sind.
Barbara Oberst

Ein Sturz mit Folgen: 5,5 m tief fiel ein Zimmermann vom Dach. Beim Aufprall auf den Betonboden verletzte er sich schwer. Er ist seither querschnittgelähmt.
Der Verunglückte war zum Zeitpunkt des Unfalls als Leiharbeitnehmer für einen Handwerksbetrieb tätig. Sein Arbeitgeber hatte diesen Handwerksbetrieb mit Holzbauteilen beliefert. Weil der Belieferte einen personellen Engpass hatte, überließ ihm der Zulieferer zwei seiner Mitarbeiter.
Vor Gericht stritten sich die Berufsgenossenschaft und die beteiligten Parteien, wer die Kosten, die durch den Unfall entstanden waren, zu tragen habe.
Unfall vorhersehbar
Kurz vor dem Unfall hatte der als Bauherr eingesetzte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator noch fehlende Absturzsicherungen auf der Baustelle moniert . Schutznetze und –geländer sollten "sofort" angebracht werden heißt es im Baustellenprotokoll. Doch der auf der Baustelle verantwortliche Zimmerermeister betrachtete sich nicht als verantwortlichen Bauleiter für die Leiharbeitnehmer.
Vorgesetzter vor Ort hat die Verantwortung
Das Gericht entschied gegen den Zimmerermeister. Dessen Anweisung, die Arbeiter sollen ihre Aufgaben nur sitzend ausführen und ein Rollgerüst verwenden, hätte nicht ausgereicht. Er habe sich nicht von seiner Verantwortung für die Sicherung der Baustelle befreien können.
Die Fürsorgepflicht von Vorgesetzten gilt auch und gerade, wenn Leiharbeitnehmer beschäftigt werden. Die Verantwortung kann nicht an den Leiharbeitnehmer selbst oder den verleihenden Betrieb abgewälzt werden. Hier greift das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 11 Abs. 6 AÜG . Der Entleiher muss für die Gesundheit und Sicherheit der Leiharbeitnehmer genauso gut sorgen wie für die seiner festangestellten Mitarbeiter.
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) entschied deshalb, dass der beklagte Zimmerermeister der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen ersetzen muss (OLG Koblenz vom 22. Mai 2014, Az. 2 U 574/12) .
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) und gesetzliche Unfallversicherung hat eine kostenlose Praxishilfe zur Zeitarbeit herausgegeben.