Steuertipp Zertifizierung von Kassen: Übergangsfrist bis 30. September 2020

Nach dem Gesetz sind Unternehmer, die eine elektronische Kasse nutzen, dazu verpflichtet, ab dem 1. Januar eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nachzurüsten oder beim Neukauf eine Kasse zu wählen, die diese Einrichtung enthält. Allerdings ist die Sicherheitseinrichtung noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar. Deshalb winkt eine Übergangsfrist.

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Von dieser Neuerung sind nicht nur Kassen betroffen, die ab dem 1. Januar 2020 erworben wurden, sondern auch elektronische Kassen, die sich bereits seit Jahren im Betrieb befinden und nachrüstbar sind. Auch hier wird die Nachrüstung bis zum 1. Januar 2020 erwartet.

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erst ab September 2020 geprüft

Doch da viele Kassenanbieter die erforderliche Sicherheitseinrichtung noch nicht anbieten, kann von Unternehmern steuerlich bis zum 1. Januar 2020 nichts Unmögliches verlangt werden. Deshalb wurde in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Finanzverwaltung beschlossen, dass die fehlende zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung bei einer elektronischen Kasse vom Finanzamt bis zum 30. September 2020 nicht beanstandet werden soll.

Das Bayerische Finanzministerium hat auf diesen Beschluss bereits reagiert und in einer Pressemitteilung diese für Unternehmer beruhigende Nichtbeanstandungsfrist ausgerufen (Pressemitteilung Nr. 239 vom 25.9.2019, abrufbar hier). dhz

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